Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

Oesterreich. Art. 47 und 49.

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ben von Seite des anderen Vertvagstheiles ist zur
Giltigkeit des Geschäfts genügend.
e)Es widerstreitet dem Kaufe nicht, daß ein Maximal-
preis, nebenbei auch ein eventuell niedrigerer Markt-
prels verabredet wird.
Entscheidung des österreichischen obersten Gerichtshofes
vom 17. December 1868, Z. 11,647 (Gerichtshalle, 1869,
S. 62).
Laut Schlußbrief vom 4. Mai 1866 kaufte Trenkler von Lich-
tenstern, frei ab Breslau, 25 bis 30 Tonnen Leinsamen zu 26H/2 Fl.
die Tonne, mit dem Bemerken, daß, wenn am Tage, wo er den Lein-
samen abholt, der Preis billiger als 26 Fl. 50 Kr. die Tonne sein
sollte, ihm der Tagespreis zu berechnen sei, wahrend der Käufer auch
bei höheren Tagespreisen nur 26 >/2 Fl. zu zahlen habe, und der
ganze Betrag bei der Uebernahme zu bezahlen sei.
Nun klagte die Firma Rosenfeld unter freiwilliger Vertretungs-
leistung des Lichteustern, ihres Bevollmächtigten, wider Trenkler auf
Einhaltung des Kaufvertrages und Zahlung des Kaufpreises von
662 Fl. 50 Kr. fannnt Anhang.
Das Bezirksgericht in Senftenberg hat den Kläger ab-
gewiesen. In den
Gründen
wird im Wesentlichen gesagt:
Daß Kläger nicht bewiesen hat, daß Lichtenstern beim Ver-
tragsabscblusse mit einer nach § 1008 des allgem. bgl. Gesetzbuches*)
ausgestellten Vollmacht des Klägers versehen wurde, oder laut
Art. 45 des H.-G.-B.s als Procurist in das Handelsregister ein-
getragen war, daher der Vertrag nach §§ 1008 und 1017 des allge-
meinen bürgert. Gesetzbuches**) und 52 des H.-G.B.s nicht als ein
*) ./folgende Geschäfte: wenn im Namen eines Anderen Sachen veräußert,
oder emgetttich übernommen; Anleihen oder Darleihen geschlossen, Geld oder
Geldes,verth erheben; Processe anhängig gemacht; Eide aufgetragen, ange-
nomn'.en oder znrückgeschoben, oder Vergleiche getroffen werden sollen, erfordern
eine besondere, auf die Gattung der Geschäfte lautende Vollmacht." (§ 1008 des
alt,; ding. Gesetzbuchs.)
) ,,gnfoferue der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewall-
te oetNellt, kann er ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen.
v.a ■, 'i'i' innerhalb der Grenzen der offenen Vollmacht mit einem Dritten einen
Tüt 1 emsches Handelsrecht. Bd. XVII. 3

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