Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

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Oesterreich. Art. 37.

nicht Kaufmann sei, unstichhältig ist, indem nach den Bestimmungen
des § 19 des Einführungs-Gesetzes*), wornach den Handelsbüchern
auch Beweiskraft gegen Nichtkaufleute zustehen, zu entnehmen ist,
daß der Art. 37 gleichfalls allgemein anzuwenden ist; weil jedoch das
Calculantenbuch und der Hauptbaumwollen-Conto nicht als Handels-
bücher im Sinne des H.-G.-B.s angesehen werden, indem der Art. 28
des H.-G.-B.s nur jene als Handelsbücher erklärt, die geführt wer-
den, um die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens daraus
beurtheilen zu können, die erwähnten Bücher jedoch nur Manipula-
tionsbücher sind, und zu dem Zwecke der Administration des Fabriks-
geschäftes bestimmt, also blos zum internen Verkehr zwischen der
Fabriksleitung und den Handlungsgehilfen und Taglöhnern, gar
keine Handelsgeschäfte enthalten, und diese ebensowenig als etwa be-
stehende Dienstbücher für das Gesinde als Handelsbücher im Sinne
des H.-G.-B.s angesehen werden können; weil diese Beschränkung
um so nothwendiger erscheine, als der Art. 37 dem Gegenthejle in
Handelssachen die so wichtige Befugniß einräumt, seinen Gegner zu
verhalten, daß er ihm selbst aus seinen Ausschreibungen Materialien
zur Durchführung seiner Rechte liefere, welches Ausnahmsrecht sei-
ner Natur nach nicht ausgedehnt werden darf, und weil außerdem
die klägerische Eingabe nicht einen bestimmten ziffermäßigen Inhalt
der fraglichen Bücher, sondern nur allgemeine Resultate anführt, die
sich aus diesen Büchern ergeben sollen, und daher die am Schlüsse
des Art. 37 ausgeführte Rechtsfolge, daß bei Nichtvorlage
der Bücher der behauptete Inhalt derselben als er-
wiesen anzunehmen sei, factisch nicht durchzuführen
wäre.
Im Revisionsrecurse wurde ausgeführt, daß die gleichförmigen
Erledigungen gesetzwidrig seien, es sich um die Auslegung des Art. 37
des H.-G.-B.s und um ein Princip handle.
Allein der oberste Gerichtshof hat den außerordentlichen
Revisionsrecurs als ungegründet zurückzuweisen befunden, weil aus
den nur allgemeinen Ausführungen des Gesuches über die von dem
Recurrenten während seiner Dienstzeit bei der geklagten Firma in
den erwähnten Büchern gemachten Eintragungen nicht zu entnehmen

*) Siehe dieses Archiv, IX. Bd., S. 58 und X. Bd., S. 185.

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