Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

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Oesterreich. Art. 12 und 45.

gebracht, und nur für den nach diesem Abschläge sich ergebenden Rest
des Gewichtes der vom Centner bedungene Kaufpreis gezahlt werde.
Der oberste Gerichtshof ging in die Ausführungen des
Revisionsrecurses ein und hat, mit Behebung der obergerichtlichen
Verordnung, dem Oberlandesgerichte aufgetragen, über die Appella-
tion des Klägers in gerichtsordnungsmäßiger Weise zu entscheiden;
denn (so lauten die Gründe) über die Klage ist das ordentliche münd-
liche und später über Einvernehmen der Parteien schriftliche Verfah-
ren eingeleitet und durchgeführt worden, daher der Richter an die
Vorschriften der Gerichts-Ordnung gebunden. Eine Ergänzung des
Verfahrens durch eine von Amtswegen verfügte Einvernehmung der
Handelskammer ist daher unzulässig.
Die Verfügung des Art. 1 des H.-G.-B.s hat an den
Vorschriften der Gerichts-Ordnung nichts geändert,
und auch die Berufung auf den Art. 57,162 und 254 des H.-G.-B.s
ist nicht geeignet, die obergerichtliche Verfügung zu rechtfertigen, weil
diese Vorschriften nur für bestimmte Fälle gegeben sind, welche
aber nicht ausgedehnt werden können, zumal in den beiden letzteren
Artikeln die Entscheidung der dort berührten Fragen dem Ermessen
des Richters anheim gestellt ist, und bei diesem arbiträren Erkennt-
nisse ihm die vorläufige Vernehmung von Sachverständigen frei-
gestellt wurde.
Art. 12 u. 45.
Die Registrirung solcher Vollmachten, welche keine Pro-
cura ansdrücken, ist nach dem H.-G.-B. nicht statthaft.
Entscheidung des österreichischen obersten Gerichtshofes vom
15. September 1868, Z. 9346 (Gerichtshalle, S. 251).
L. Weltsch, Repräsentant der ungarischen Lebensversicherungs-
bank „Haza" in Pest, bat für das Königreich Böhmen um Eintra-
gung der Firma in das Handelsregister, und überreichte bei dem Pra-
ger Handelsgerichte die Statuten dieser Gesellschaft, die beglaubigte
Ausfertigung des Wahlprotocolls mit dem Auszuge aus dem Register
der Gesellschaftsfirmen bei dem Mercantil- und Wechselgerichte erster
Instanz in Pest, und endlich die ihm unterm 30. März 1868 ertheilte
Vollmacht, die Firma dahin zu zeichnen: „Repräsentanz für Böhmen
der ungarischen Lebensversicherungsbank Haza in Pest, Prag.
L. Weltsch."

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