Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

cxxxvi lieber das Verhältniß des allg. b. Sx ca. B.ö
b) Handlungsbevollmächtigte, d.h. Vertreter im Handelsgewerbe
von mehr oder weniger generellem und ständigem Charakter
(Art. 47 flg. 52.) und ähnlich: Correspondent-Rheder (Art. 460)
und Seeschiffer (Art. 452. 495 flg.);
c) andere Bevollmächtigte (Art. 50 flg. 69, Z. 6. 167. 195.
226. 234. 235. 269. 298. 786. 787. 891 je!).
Die wichtigsten Grundsätze sind:
I. Gewisse Arten der Vertretung dulden keine Beschränkung
der gesetzlichen Befugnisse nach außen; jede Beschränkung gilt als
nicht geschrieben, und nicht einmal der gute Glaube des Dritten wird
beachtet. Es sind dieß die obigen Gruppen A. B. C. (Art. 231.116.
167. 196. 138. 172. 205. 244).
Die Befugnisse des Correspondentrheders und Seeschiffers (B.b)
können zwar auch Dritten gegenüber beschränkt werden; jedoch ist dem
Dritten die Kenntniß von der Beschränkung nachzuweisen (Art. 462.
500).
II. Durch Handlungen des Stellvertreters, welche dieser als
solcher kraft seiner Befugnisse vornimmt, wird nur der Geschäfts-
herr berechtigt und verpflichtet (Art. 52. 114 flg. 167. 196. 230.
241. 269. 298. 460. 461. 502).
III. Hat der Vertreter seine Befugnisse überschritten, oder hat
Jemand gerirt, ohne wirklich Vertreter zu sein, so hastet er dem gut-
gläubigen Dritten persönlich auf Schadensersatz oder Erfüllung
(Art. 55. 241. -») 298. 502).
Parallel hiermit läuft die Entwickelung der Lehre von der Ver-
tretung im Processe, wie dieselbe in unserem Entwürfe sich darstellt.
Ganz an die Seite der Parteien treten die gesetzlichen
Vertreter proceßunfähiger Parteien, von welchen in dem vor-
liegenden Titel überhaupt nicht mehr die Rede ist. Inwiefern es
einer solchen Vertretung bedarf, soll sich nach dem bürgerlichen Rechte
regeln und ebenso das Erforderniß einer Ermächtigung für diese

S8) Bezüglich der beiden Arten der Comm.-^Gesellschaft siehe Endemann,
H.-R., S. 181. 255. 353 ; Keyßner in Busch, Archiv, XI, S. 71. 191.
30) Bei der offenen und Commauditgesellschaft gibt es keine lleberschreitung
der gesetzlichen Befugnisse, weil die Vertretungsbefugniß unbeschränkt ist. Die
Haftung des Co mm and i tisten (Art. 167, Abs. 3) b??tet jedoch eine Analogie.

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