Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

cxxvi Ueber das Verhältniß des allg. d. H.-G.-B.s
gen waren — abgesehen von der Begrenzung der Handelsgeschäfte —
die eigentlichen Rechtsverhältnisse des Handels, nach ihrer inneren
Seite hin, der Zuständigkeit der Handelsgerichte zu unterwerfen, also
namentlich die Verhältnisse zwischen den Theilnehmern an den ver-
schiedenen Arten der handelsrechtlichen Gesellschaft (nicht auch
einer nach dem Bundesgesetze vom 4. Juli 1868 zu beurtheilenden
oder aus anderen Gründen nicht als Handelsgesellschaft zu betrachten-
den Genossenschaft), überhaupt die Verhältnisse, wenn man so
sagen darf, des Handels-Personen-Rechts* * * * S. * * * * 10 II,) einschließlich der aus
dem Mäkler-V ertrage hervorgehendeu Beziehungen"), endlich die
Verhältnisse des Seerechts"), mithin auch die Seeversicherung, selbst
dann, wenn dieselbe nicht nach Art. 271 flg. d. H.-G.-B.s als Handels-
geschäft zu betrachten ist. Ueberdieß ist die Controverse, ob auch die
Wechselsachen trotz der allgemeinen Wechself.ähigkeit hinsichtlich der
Competenz zu den Handelssachen zu zählen"), bejahend entschieden.
Alle diese Competenzregeln bleiben jedoch außer Anwendung bezüglich
der vor die Einzelrichter (Amtsgerichte) gehörigen Sachen, welche
der Handelsgerichtsbarkeit gänzlich entzogen sind (§9)"). Andrerseits
Nr. 30). In Württemberg sollen nach dem Gesetz vom 16. März 1868 und
der Civil-Proceßordnung v. 3. April 1868 in Handelssachen die Oberamtsgerichte,
bez. Kreisgerichtshöse und das Obertribunal unter Mitwirkung kaufmännischer
Schöffen urtheilen. Der Begriff der Handelsstreitsachen ist nach Art. 9 der Civil-
Proceßordg. ein möglichst weiter.
i°) Bezüglich der Haftung des falschen Stellvertreters nach Art. 55 H.-G.-B.
soll — abweichend von Art. 2, Z. 5 des Prcuß. Einführ.-Ges. — das Princip,
daß nur für b e i d e r s e i t i g e Handelsgeschäfte u n b e d i n g t die handelsgerichtliche
Competenz eintritt, gleichfalls zur Geltung kommen.
") Nur die amtlich bestellten Vermittler für Handelsgeschäfte — Art. 66
des H.-G.-B.s — kommen hier in Betracht. Die Berussgeschäfte anderer Ver-
mittler von Handelsgeschäften sind selbst Handelsgeschäfte — Art. 272, Z. 4 das. —
und fallen also unter tz 7, Z. 1; tz 8 des Entwurfs. Goldschmidt, Handbuch,
S. 468 flg.
I2) Nach einem Gesetze v. 31. Juli 1868 findet jetzt auch in England bei
solchen Sachen, soweit dieselben den Grafschastsgerichten überwiesen find, die
Zuziehung von im Seehandel erfahrenen kaufmännischen Beisitzern (nautical
assessors) statt — Goldschmidt und Laband, Zeitschr. XIII, S. 199.
1S) Dagegen v. Kräwel a. a. O., S.444. und Löhr, Centralorgan, N. F.,
II, S. 515 — im Einklang mit bedeutenden kaufmännischen Corporationen.
**) Dafür Löhr a a. O., S.516flg.; dagegen v. Kräwel a. a. O., S. 444flg.
Hagen, über die Grundprincipicn des Entwurss einer Proceßordnung rc

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