Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

der Nürnb. Novellen und des allg. d. Handelsgesetzes re. tz 1. VII
führung im ganzen Bundesgebiete sind hiernach 1) die allgem. deutsche
Wechsel-Ordnung, 2) die sogenanten Nürnberger Novellen, 3) das
allgem. deutsche Handelsgesetzbuch.
Man hat die einmal üblich gewordenen Benennungen der frag-
lichen Codificationen beibehalten. Dieß gilt namentlich zu Nr. 2,
obwohl in Betreff der Berechtigung des Namens „Novellen," von dem
sich nicht bestreiten läßt, daß er nur auf dem Usus beruht/) und über
den gelegentlich der Berathung des ersten Antrags in der Reichstags-
sitzung von 1868 einige Worte gewechselt wurden. Die Bezeich-
nungen: Allgemeine deutsche W.-O. und allgemeines deutsches
Handelsgesetzbuch war bekanntlich seither auch in der Sprache der
Gesetzgebung üblich, so sonderbar bei Lichte besehen es eigentlich er-
scheinen konnte, daß ein nur kraft particnlarer Verkündigung gültiges
Gesetz, um den Wunsch des zu erreichenden Erfolges auszudrücken,
officiell ein allgemeines genannt wurde.
Zu irgend einem Zweifel oder Bedenken kann aber umsoweniger
Veranlassung sein, als unserem Gesetze, wie die in den Klammern ent-
haltene Bezugnahme auf Anlage A. B. C. darthut, die W.-O., die
Novellen und das H.-G.-Buch in neuem Abdruck bcigefügt sind.
Die ausdrückliche Beifügung derselben in nochmaligem Abdruck hat
aber noch eine weitere Bedeutung.
Indem sie solchergestalt als Anlagen Bestandtheile des Gesetzes
geworden sind, ergibt sich, daß der mit dem letzteren verbundene Ab-
druck für die künftige Handhabung nach dem Bundesgesetz der einzig
und allein maßgebende sein kann. Sollten also irgend einmal Ab-
weichungen des Textes der W.-O., der Novellen oder des H.-G.-B.s
zum Vorschein kommen, so ist für den Umfang des norddeutschen
Bundes vom 1. Januar 1870 ab der in dem Bundesgesetzblatt ent-
haltene Neuabdruck die ausschließliche authentische Grundlage. Eben
um in dieser Beziehung eine vollständig sichere einheitliche Grundlage
herzustellen und jede Schwierigkeit, die aus der Möglichkeit wenn
auch nur geringfügiger Versehen oder Ungleichheiten der besonderen
Publicationen in den Einzelstaaten entstehen könnten zu beseitigen, hat
man die Mühe nicht gescheut, noch einmal die Gesetzbücher in extenso
von Bundeswegen zu publiciren.

0 S. auch Thöl, Wechselrecht, tz 153 bei Note 14.

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