Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

7. Ueber das Verhältniß des "allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs" zu dem "Entwurfe einer Proceßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den norddeutschen Bund"

Uthtt das Verhältniß des „Allgemeinen deutschen Handels-
gesetzbuchs" zu dem „Entwürfe einer Proceßordnung in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen
Bund."
Von Herrn Stadtgerichts-Rath R. Koch in Berlin.
SUctcfy den „Vorbemerkungen," welche den kürzlich ver-
öffentlichten ersten drei Büchern des in der Ueberschrift bezeichneten
Entwurfs vorausgeschickt sind, soll künftig unter den „einleitenden
Bestimmungen" des Entwurfs auch der Grundsatz Ausdruck finden,
daß die Vorschriften des Allgemeinen deutschen Handels-
gesetzbuchs (wie der Wechselordnung) unberührt bleiben. Schon
die Nothwendigkeit der Aufnahme eines solchen Grundsatzes deutet
auf ein näheres Verhältniß der künftigen Norddeutschen Civilproceß-
ordnung zum Handelsgesetzbuch hin, wonach der ungeschmälerte
Redactionsbemerkung.
Während dieser Band des Archivs sich im Druck befand, ging die oben-
stehende Abhandlung des Herrn Stadtgerichts-Rath vr. Koch ein. Die Redaction
glaubte bei dem allgemeinen Interesse, welches an dem Entwürfe einer Nord-
deutschen Civilproceß-Ordnung*) genommen wird, die Veröffentlichung jenes
Aufsatzes nicht verzögern zu dürfen. Sie hielt es aber auch für sachgemäß, den-
selben im Anschluß an die beiden Abhandlungen des Herrn Professor vr. Ende-
mann wegen seines inneren Zusammenhanges mit den letzteren folgen zu lassen;
denn in dieser Zusammenstellung überblickt man, wie nicht nur durch die Nord-
deutsche Bundesgesetzgebung die Gemeinsamkeit des Handelsrechts innerhalb des
Bundesgebietes befestigt, in erheblichen Beziehungen vervollständigt (I) und
wie der Gefahr einer abweichenden Entwickelung des einheitlichen Rechts in der
Praxis und Judicatur vorgebeugt worden, (II) sondern auch den Einfluß, welchen
das Handelsgesetzbuch auf den Entwurf der Civilproceßordnung zu äußern be-
stimmt ist und wirklich gehabt hat. DieRedaction.

*) Berlin, 1869. Verlag der f. Geh. Ober-Hos-Buchdruckerei (R. v. Decker).
Bei der zur Ausarbeitung dieses Entwurfs vom Norddeutschen Bundesrathe be-
rufenen Commission fungirt der Herr Verfasser der vorliegenden Abhandlung
bekanntlich als Schriftführer.

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