Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Usancen für den Handel in Mineralölen.

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werden soll.2) Bis zu diesem Orte trägt der zur Francolieserung
verpflichtete Verkäufer die Gefahr, deshalb bestimmt auch er allein
die Art des Transportes, ja es ist aus eben diesem Grunde für den
Käufer und Empfänger ohne Interesse, ob die Waare überhaupt vom
Domicil des Verkäufers abgesaudt, ob sie nicht vielmehr von einem
anderen Orte nach dem Lieserungsorte dirigirt wird, oder ob sich die-
selbe bereits am Liefernngsorte befand, als sie franco Lieferungsort
verkauft wurde, genug daß der Verkäufer in diesem letzteren Orte
erfüllt.
Es ist immerhin nicht unwichtig, daß diese kaufmännische Auf-
fassung über das Tragen der Gefahr bei Francolieferungen auch in
den hier mitgetheilten Usancen ihre Bestätigung gefunden hat.

2) L. q. D. de eo quod certo loco dari oportet XII, 4: Is qui certo loco
dare pomittit, nullo alio loco quam in quo promisit solvere invito stipulatore
potest.

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