Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

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Königreich Preußen. Art. 313—316.

Verklagter beantragte Abweisung der Klägerin. Er sei zur
Herausgabe nur gegen Berichtigung seiner Forderung an M. ver-
pflichtet. Dieser sei ebenso wie er selbst in das Handelsregister als
Kaufmann eingetragen. Aus dem seit 1865 zwischen beiden bestan-
denen Geschäftsverkehr stehe ihm, dem Verklagten, laut beigebrachten
Conto-Auszuges eine Forderung von 95 Thalern an Schneidelohn,
Ufergeld und für gekaufte Hölzer zu, welche Verklagter näher that-
sächlich substantiirte. Wegen dieser Forderung beanspruchte er das
Retentionsrecht.
Klägerin bestritt sämmtliche Anführungen des Verklagten und
gab überall nur die Hälfte der liquidirten Sätze event. als an-
gemessen zu.
Nach erhobenem Beweise erkannte das Stadtgericht zu
Berlin, Proceß-Deputation I, am 11. November 1867 auf Ab-
weisung der Klägerin aus folgenden
Gründen:
Das vorgelegte^Handelsregister des Stadtgerichts ergebe zunächst,
daß der Verklagte und der Gemeinschuldner M. im Jahre 1862 als
Kausleute im Firmenregister eingetragen seien.
Hiernach sei die Kaufmannseigenschaft Beider genügend dargethan.
Daß dem Verklagten aus seinem handelsgeschäftlichen Verkehr mit
M. noch (fällige) Forderungen zuständen, habe dieser bezeugt, und
dieses Zeugniß sei, da es sich um eine Reihe einzelner, 50 Thlr. nicht
übersteigender Posten handle, und es hinsichtlich des streitigen Reten-
tionsrechts darauf, ob die Forderungen des Verklagten jenen Betrag
überschreiten, nicht ankomme, vollständig beweisend. M. habe näm-
lich die thatsächlichen Grundlagen des Contoextracts überall bestätigt.
Die Angemessenheit der liquidirten Sätze aber werde durch das Gut-
achten der vernommenen Sachverständigen festgestellt. Jene, wenn-
gleich nicht connexen Forderungen genügten nach Art. 313 des H.-G.-
Buchs zur Begründung des nach Art. 314 daselbst auch nach er-
folgter Concurseröffnung über das Vermögen des Schuldners wirk-
samen Retentionsrechts, da die retinirten Bretter nach dem eigenen
Vortrage der Klägerin auf Grund von Handelsgeschäften*) mit Wissen
*) Nämlich durch das Schneiden auf der Dampsschneidcmühle des Ver-
klagten. — Art. 272, Not. 1; 273. 274 d. H.-G.-B.s. —

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