Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

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Königreich Preußen. Art 315—316.

selbe von ihnen wegen ihrer bereits rechtskräftig zuerkannten Forderung
ausgeübt wird; der Art. 313 gibt dem Kaufmann vielmehr in Ver-
bindung mit Art. 315 neben dem aus den Prozeßgesetzen folgenden
Exekutionsrecht für rechtskräftig erstrittene Forderungen gegen den
Schuldner, sofern die Bedingungen des Art. vorliegen , noch ein sin-
guläres, seinem Wesen nach wirksameres Exekutionsrecht. Der Ein-
wand der rechtskräftig entschiedenen Sache steht daher der klägerischer-
seits gewählten Ausübung dieses Rechts nicht, wie Verklagter vermeint,
entgegen, und ist damit auch das Verlangen des Verklagten, daß von
den Klägern die znrückbehaltenen Maaren an das königl. sächs. Ge-
richtsamt zu Dippoldiswalde zur Executionsvollstreckung ausgeliefert
werden, hinfällig.
Unbegründet sind endlich auch die Einwendungen, welche Ver-
klagter dem Art. 313 a. a. O. selbst entnommen hat; denn die For-
derung des Klägers ist, wie vom Verklagten selbst nicht bestritten
wird, vollstreckbar, mithin fällig, der'Verklagte ist, wie nachgewiesen,
als Kaufmann im Sinne des H.-G.-B. anzusehen und sind die in
Frage stehenden Maaren auch mit Willen desselben aus Grund von
Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommen. Nach Art. 273 !des
H.-G.-B. gelten alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche
zum Betriebe eines Handelsgewerbes gehören, als Handelsgeschäfte.
Es bedarf danach keiner Erörterung, daß auch Zahlungen und
Rücksendungen von Maaren seitens eines Kaufmanns zur Erfüllung
seiner kaufmännischen Verbindlichkeiten aus geschlossenen Kaufge-
schäften über Maaren unter die Kategorie der Handelsgeschäfte
fallen. Vom Verklagten ist nun ausdrücklich eingeräumt worden, daß
die in Frage stehenden Maaren von ihm dem Kläger übersandt worden
sind, um damit die von den letztern später gegen ihn eingeklagte
Forderung theilweise zu decken, und sich dadurch von derselben in
Höhe des Merthes der Maaren von jener Verbindlichkeit zu befreien.
Die genannten Maaren sind daher unstreitig mit Willen des Ver-
klagten auf Grund von Handelsgeschäften in den Besitz der Kläger
gekommen. Daß die Kläger die Maaren nur bedingungsweise haben
zurücknehmen wollen, ändert in der Sache selbst nichts da die Wieder-
annahme der Maaren an sich die Ausübung des Retentionsrechts an
denselben seitens der Kläger gesetzlich nicht ausschließt. Aus der be-
strittenen Benachrichtigung nach Maßgabe von Art. 315 ist vom Ver-

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