Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Königreich Preußen. Art. 300.301.

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erklärt, daß danach des Resultat in quantitativer Beziehung festge-
stellt, und in dieser Beziehung auch anerkannt sei, das Versprechen,
diese Schuld auch bezahlen zu wollen. Insofern wird also in dieser
Willenserklärung eine civilrechtliche Schuldverpflichtung con-
stituirt. Will aber der Erklärende die Unwirksamkeit dieser Ver-
bindung behaupten und darthun, so reicht dazu die Behauptung nicht
aus, daß die eine oder die andere der anerkannten Forderungsposten
unrichtig seien, vielmehr ist darzuthun, daß derWilledesEr-
klärenden in Ansehung dieser Forderungen beeinflußt sei,
daß eine anerkennende Willenserklärung hinsichtlich
dieser nicht habe abgegeben werden sollen. Es muß darum
ein Irrt hum, der die Willenserklärung veranlaßt, r.achgewiesen
werden. Daneben fällt aber auch nicht ohne Weiteres derjenige
Theil der Willenserklärung, der durch den Jrrthum nicht berührt
wird, zusammen; dieser muß vielmehr seinen Bestand behalten.
Indem der Appellationsrichter daher angenommen hat, daß deshalb,
weil eine der anerkannten Forderungen sich als unrichtig herausstellt,
das ganze Anerkenntniß in sich zusammenfalle, hat er eben-
falls die rechtliche Natur und den Charakter des Anerkenntnisses ver-
kannt. Seine Entscheidung muß somit der Vernichtung unterliegen.
Art. 300. 301.
Klage aus einer nach k. sächsischem Recht ausgestellten
kaufmännischen An Weisung vor einem preußischen Gericht;
Wechselprozeß und Wechselepekution aus einer solchen
Anweisung; Wechselverjährung während des Laufes des
Konkurses des Wechselschuldners nach sächs. und preuß.
Landrecht; Verjährung des Anspruches aus einer kauf-
männischen Anweisung; Bedeutung der dreimonatlichen
Frist bei der Wechselverjährung; Regreßansprüche des
Indossatars gegen den Indossanten einer Anweisung nach
dem H.-G.-B.
Erkenntniß des Stadtgerichts in Berlin (Deputat. IV.)
v. 9. Mai 1867. (Originalbeitrag.)
Die Kaufleute B. und A. in Berlin hatten einen auf D. & Comp,
in Cöln an eigner Ordre gezogene Anweisung an die Handlung
I. & Comp, in Dresden girirt. I. & Comp, hatten in Dresden die
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