Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

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Königreich Preußen. Art. 284.

des Klägers geschehen ist, wo Kläger sich allerdings noch nicht an die
Verklagte behufs Einclarirung gewendet hatte. Da nun aber bewiesen
ist, daß nachher der Verklagte den Clarirungsauftrag des Klägers in
der That ausgeführt hat, so kann man nicht sagen, daß Kläger, indem
er dem Z. diese Bekanntmachung auftrug, der Verklagten die ihr con-
tractlich zustehende Einclarirung entzogen habe. Jedenfalls ist von
der Verklagten in keiner Weise dargethan, wie ihr contractliches Recht
durch diese Bekanntmachung verletzt ist.
2) Es steht fest, daß Z., nachdem die Ladung von der Verklagten
gelöscht war, die Ausclarirung des Schiffes übernommen und aus-
geführt hat.
Um die Frage: ob Kläger hierdurch der Fracht auf Grund der
im Eingänge mitgetheilten Strafbestimmung der Charter verlustig
gegangen ist? richtig zu beantworten, muß man den Willen, welchen
die Contrahenten bei der Straffestsetzung hatten, erforschen (Art. 278
H.--G.-B.), und dieß geschieht, indem man den Zweck derselben näher
in's Auge faßt.
Dieser Zweck, wie der Zweck der Conventionalstrafe überhaupt
(Art. 284 H.-G.-B.; § 292 flg., I, 5 allg. L.-R.), ist: „das Inter-
esse des Ladungsempfängers zu sichern."
Das Interesse bestand (was die Verpstichtung des Klägers, beim
Mäkler des Ladungsempfängers, resp. bei dem Letztern selbst zu cla-
riren, betrifft) zunächst in der Zuwendung der bedungenen Commis-
sion von 2 Procent. Diese 2 Procent hat indessen der Kläger der
Verklagten nie vorenthalten, ihr vielmehr solche vergeblich offerirt;
er zieht sich dieselben auch in der Klage ab.
Indessen hat die vielbesprochene Bedingung der Charterpartie
nicht allein diesen Zweck, sondern es sollten dadurch offenbar auch
andere Interessen des Empfängers gesichert werden. Denn es
leuchtet ein, daß die Verklagte gesicherter in ihrem Interesse als
Ladungsempfängerin war, wenn sie oder ihr Mäkler die Clarirung
besorgte, als wenn sie hierin von einem fremden, nach dem Belieben
des Klägers gewählten Mäkler abhängig war. Schon der Umstand,
daß behufs Clarirung die Schiffspapiere, ja selbst die über die Ladung
sprechenden Papiere zum Theil aus der Hand gegeben werden mußten,
daß ferner von einer genauen und pünktlichen Clarirung (namentlich

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