Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

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Königreich Preußen. Art. 284.
Rechtsfall.
Der Kläger, ein Schiffscapitän, hat auf Grund einer mit einer
seither Firma abgeschlossenen Charterpartie eine Ladung Kohlen aus
einem holländischen Hafen nach Königsberg befördert. Das Con-
nossement lautete an Ordre und nahm ausdrücklich auf die Bedin-
gungen der Charterpartie Bezug. In der letzteren heißt es nun unter
Andern:
das Schiss adressirt sich an den Ladungsempfänger, indem es
die gewöhnliche Commission von 2% zahlt und hat bei dessen
Mäkler in Pillau und Königsberg zu clariren.
(Es folgen nun Bestimmungen wegen Zahlung der Fracht,
Löschung und dergl. und dann heißt es am Schluß der Urkunde:)
„Strafe für Nichteinhaltung dieser Abmachung Betrag der
Fracht, wie oben bedungen."
Die verklagte Handlung, als Empfängerin der Ladung von
dem Kläger wegen der Fracht in Anspruch genommen, hat nun einge-
wendet , daß Kläger weder in Pillau, noch in Königsberg bei ihr
clarirt, daß er dadurch seine Contractspstichten verletzt habe und also
des Anspruches auf die Fracht verlustig gegangen sei.
Das Commerz- und Admiralitäts-Collegium zu Königsberg, ein
Handelsgericht mit technischen Beisitzern, hat angenommen, daß mit der
obigen Clausel gemeint sei:
Daß dem Empfänger alle das Schiff betreffenden Angelegen-
heiten, zu deren Abwickelung die Mitwirkung eines hiesigen Kauf-
manns oder Mäklers erforderlich ist oder in Anspruch genommen zu
werden pstegt, übertragen werden sollen.
Es hat demnächst angenommen, daß Kläger diese Pflicht schon
in Pillau verletzt, weil er sich geständig dort weder an die Verklagten,
noch an deren Mäkler, sondern an Hagen & Co. gewendet. Die
Replik des Klägers, daß ihm, da das Connoffement an Ordre lautete,
die Verklagte nicht als Empfangsberechtigte der Ladung bekannt ge-
wesen sei, und es daher Sache der Verklagten gewesen sei, ihm das
Connoffement bei seiner Ankunft in Pillau zu präsentiren, beseitigt
das gedachte Gericht erster Instanz damit, daß Kläger wenigstens das
Erscheinen der gedruckten Schiffsliste hätte abwarten müssen, ehe er
sich zum Clariren an einen andern Kaufmann wendete, da die Ver-

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