Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

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Königreich Preußen. Art- 284.

Vertragserfüllung kann darin unmöglich gefunden werden, und ebenso
wenig läßt sich eine Annahme einer solchen Erfüllung Seitens des
Klägers denken.
Es scheint nach der Ausführung des Appell.-Richters, als wenn
er eine Ansicht hat geltend machen wollen, welche davon ausgeht, daß
die Conventionalstrafe, ein Accessorium des Hauptvertrages, nach
Tilgung der Hauptschuld für die Accessionen keine besondere selbst-
ständige Klage gestattet, wenn sie bei der Tilgung der Hauptschuld
nicht Vorbehalten ist. Diese Ansicht ist unter andern von Koch in
seinem Commentar, Note 54 zu § 307, I, 5 des allgem. L.-R.
vertreten.
Dieselbe ist aber als eine richtige nicht anzuerkennen. Die Con-
ventionalstrafe ist keine Accession, sondern eine Erweiterung der
Obligation von innen heraus. Der Anspruch darauf beruht
auf einem mit dem Hauptvertrage in Verbindung gesetzten Vertrage,
einem paetum adjectum, und auf dieser Grundlage entwickelt sich,
namentlich wenn die den Anspruch bedingenden Thatsachen eingetreten
sind, eine fällige und vom Fälligkeitstage an selbstständige und
klagbare Forderung. Der § 307 a. a. O. ist auch für die oben er-
wähnte Ansicht nicht anzurufen, denn der darin erwähnte Wegfall der
Strafforderung gründet sich auf die Vermuthung des Erlasses
(Lex 10 in fine Dig. 13. 4 de eo, quod certo loco), wie auch
daraus zu entnehmen, daß, wenn nicht der Gläubiger selbst, sondern
ein Bevollmächtigter die Erfüllung stillschweigend annimmt, der
§ 307 a. a. O. nicht zur Anwendung kommen darf, weil nicht ange-
nommen werden kann, daß der Bevollmächtigte ermächtigt gewesen,
ein erworbenes Recht aufzugeben.
Art. 284.
Die Conventionalstrafe verfällt nur durch solche Ver-
tragsverletzungen, bei denen der andere Contrahent ein
Interesse hat. — Begriff vom „Clariren."
Erk. d. oftpr. Tribunals zu Königsberg v. 20. Decbr. 1867.
(Original-Beitrag.*)
*) Die gegen dies Erkenntniß eingelegte Nichtigkeitsbeschwerve ist öom Ober-
Tribunal verworfen.

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