Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

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Oesterreich. Art. 34. 52 und 298.

Schulden kommen ließ, die Bestellung gemacht. Daß Bramer hierzu
nicht ermächtigt war, erbot sich Beklagter durch den vorgelegten
Dienstvertrag und den referiblen Haupteid zu beweisen und eventuell
durch Haupteid weiter, daß Beklagter die Waare weder bestellt, noch
empfangen habe.
Der Kläger erklärte sich bereit, seine Handlungsbücher vorzu-
legen und begehrte deren Prüfung durch Sachverständige. Auch
widersprach er einen Mißbrauch des Namens des Beklagten durch
Bramer und bemerkte, daß die Bestellungen für die Fabrik
des Bekagten immer durch Bramer oder mittelst Bestell-
zettel geschehen seien. Weiter wurde dem Beklagten der Haupt-
eid darüber aufgetragen, daß er während seiner dreijährigen Geschäfts-
verbindung dem Kläger nie verboten hat, die vom Bramer bestellten
Waaren zu liefern, daß er vielmehr derlei Maaren nebst der
Gewichtsnote und später auch die Rechnung unbeanstan-
det übernommen habe. Den Umstand, daß die fraglichen Waaren
wirklich in die Fabrik des Beklagten geliefert wurden, erbot sich Kläger
durch die Handelsbücher des Beklagten zu beweisen, deren Vorlage
verlangt wurde.
Das Handelsgericht Wien hat hierüber auf Abweisung
des Klägers erkannt; weil durch den Conto nebst dem Erfüllungs-
und Schätzungseide nur die Waarenbestellung durch Jemanden und
die Ablieferung an Jemanden auf Rechnung des Beklagten erwiesen
werden könnte, doch der Beweis fehle, daß der Beklagte
durch die hierzu berechtigte Person die Bestellung ge-
macht und die Waare auch wirklich empfangen habe; weil
ferner die Einsicht seiner Handelsbücher während der Verhandlung
hätte erwirkt werden müssen, und der Haupteid über die Effectuirung
früherer Bestellungen des Bramer an und für sich entscheidend sei.
Ueber Appellation des Klägers hat das Oberlandesgericht
Wien zuerst die nachträgliche Vorlage der Handelsbücher des Be-
klagten nach Art. 37 H.-G.-B. verfügt, und nachdem dieß über
Recurs des Beklagten mit oberstrichterlicher Entscheidung für unzu-
lässig erklärt wurde,*) das erstrichterliche Urtheil aus dessen Grün-
den bestätiget.

*) Vgl. auch dieses Archiv, X. Bd., S. 189-198.

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