Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Oesterreich. Art. 34. 52 und 298.

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sich errichtet haben, wonach sie für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft solidarisch haften (Art. 110 bis 112
H.-G.-B.).
Ebenso ist die Zustellung der Zahlungsauflage auf Grund des
mit „Brüder Fein" gefertigten Retourrecepisses als gegen die Gesell-
schaft und demnach gegen die Schuldner als offene Gesellschafter
wirksam anzusehen, da kein Grund besteht, anzunehmen, daß die Zu-
stellung nicht an einen der Gesellschafter geschehen sei, die Zustellung
an Einen der Gesellschafter hinreicht (Abs. 2 des Art. 117 H.-G.-B.)
und bei dem Umstande, als die Regiftrirung der Gesellschaft unter-
blieb, keiner der Gesellschafter von der Vertretung derselben aus-
geschlossen sich darstellt.

Art. 34. 52 und 298.
a) Aus dem Umstande, daß Jemand mehrere für ihn
durch einen Dritten gemachte Wagenbestellungen still-
schweigend genehmigt hat, kann der Beweis dafür nicht
geholt werden, daß eine solche Genehmigung auch hin-
sichtlich einer späteren Wagenbestellung erfolgt sei.
Ir) Die Nichtretournirung einer Waare von Seite des
angeblichen Käufers ist kein Beweis für die Genehmigung
des Geschäftes, wenn nicht erwiesen ist, daß der Käufer
die Waare erhalten hat.
e) Das Handelsbuch macht weder über den Empfang der
Waare von Seiten des Käufers noch darüber einen Be-
weis, daß sie in dessen Geschäfte verwendet worden ist.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes v. 11. Juli
1866, Z. 5866 (Gerichtshalle 1867, S. 314).
Wenzel Wessinger, Kaufmann, klagte wider den Kaufmann
Simon Selker wegen Zahlung von 366 fl. auf Grund eines Buch-
anszuges, laut dessen Kläger dem Beklagten am 27. und 30. Juni
1867 Materialwagen im obigen Betrage gegen Zahlung in vier
Monaten geliefert hatte.
Der Beklagte widersprach die Richtigkeit des Conto und die
Waarenlieferung und bemerkt, daß vielleicht der beim Beklagten be-
dienstet gewesene Ignaz Bramer, der sich manche Unredlichkeit zu

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