Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Bezirk des Ö.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 853. 305
reicht, bis zum 8. dort vor Anker gelegen, den Capitän, Steuermann
und fast die ganze Mannschaft an Bord einer Brigg nach Bermuda
geschickt und am folgenden Morgen, nämlich den 9. October das Schiff
in Brand gesteckt und gänzlich zerstört haben. Mit dem Schiffe ist
unzweifelhaft auch die ganze Ladung aufgebrannt. Den Abladern
und Destinatären ist mindestens nichts von derselben zu Händen ge
kommen, auch Niemandem für deren Rechnung.
Da im vorliegenden Falle der Verlust der Ladung weder durch
Kriegsgefahr noch durch Seeraub entstanden ist, sondern nur durch
eine Meuterei der Passagiere, die, sei es nun um sich zu bereichern
oder sei es zu irgend einem anderen Zwecke, sich des Schiffes be-
mächtigt und dasselbe ganz zerstört haben, so wird die beklagtische
Gesellschaft der Verantwortlichkeit für den klägerischen Verlust zum
Belaufe der von ihr gezeichneten Bco. $ 35,000 — nicht entgehen
können.
In eventum würde die Klage auch noch darauf zu begründen
sein, daß die Verbrennung des Schiffes und der Ladung durch Ba-
ratterie des Schiffers veranlaßt ist, indem derselbe unzweiselhast
mit den Passagieren, welche die Schiffsmannschaft überwältigten,
in Verbindung stand und sie zu diesem Zwecke an Bord ließ. Es
ergibt sich das schon aus folgenven Umständen. Das havaneser
Gesetz schreibt vor, daß kein Passagier an Bord gelassen werden darf,
nachdem das Schiff ausklarirt worden ist und sind vor der Ertheilung
der Erlaubniß zum Ausgang die Paffagierlisten vorzulegen. Die
Consignatäre des Schiffes hatten überdieß dem Capitän die aus-
drückliche Ordre gegeben, keinen Passagier an Bord zu lassen, der
nicht auf ihrem Comptoir Passage genommen habe und in die dazu
bestimmte Liste eingetragen war. Endlich war der Schiffer auch noch
vor dem Abgang mehrfach gewarnt, sich in Acht zu nehmen, da ein
Anschlag auf sein Schiff im Werke sei. Trotzdem ließ der Capitän
das Schiff mehrmals außerhalb des Hafens stoppen, um einige ihm
in Böten nachrudernde Passagiere ohne Pässe auszunehmen, und gerade
diese Passagiere waren es, die, während der Capitän angeblich krank
im Bette lag, sich mit leichter Mühe in den Besitz des Schiffes setzten.
Wenn die durch die Verklarung constatirten Thatsachen einen Zweifel
darüber lassen, ob die Beklagten verantwortlich sind, so wird der
Beweis, daß die versicherten Güter durch Baratterie des Schiffers
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XIV. 20

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