Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

250 Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 639.
wenn er nicht bereits durch die Chartepartie herbeigeführt wird,
durch die Zureise nicht in wesentlich höherem Grade als durch die
derselben vorgängige Reise herbeigeführt werden kann, welche letztere
das Schiff bereits durch die neue Chartepartie in Betreff seiner Zu-
kunft dergestalt obligirt zurücklegt, daß auf derselben es treffende,
Aufenthalt veranlassende Zufälle es nicht berechtigen, sich von seiner
für die Zukunft eingegangenen Verbindlichkeit los zu sagen;
da vielmehr der Art. 639 auch auf den vorliegenden Fall seine
volle Anwendung findet, und nicht — wie Kläger geltend macht —
für eine wirkungslose lex im^erkeetu erachtet werden kann, indem,
beim Hinwegfall der Bestimmung: „Der Aufenthalt hat auf die
Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß," die Consequenzen
des Aufenthaltes nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen
sein würden, wie sich darüber die Verfasser des Handelsgesetzbuches in den
Protocollen, S. 4067,
ganz unzweideutig ausgesprochen haben;
da aber dem Erkenntnisse des Handelsgerichts darin nicht bei-
getreten werden kann, daß im vorliegenden Falle der erkennbare Zweck
„des Vertrages" durch den Aufenthalt vereitelt worden, welcher das
am 3. Nvbr. 1866 von Aarhuus abgegangene Schiff verhindert hat,
sich vor dem 23. Februar 1867 zum Antritte seiner in Ballast an-
zutretenden Zureise von Amsterdam nach Aalborg bereit zu halten;
da vielmehr unter dem „erkennbaren Zwecke" selbstverständlich,
wie es
das Prot., S. 3986
ausdrückt:
„nur der von beiden Parteien gewollte und nicht auch der ein-
seitig vom Befrachter intendirte Zweck"
zu verstehen ist, beim Abschlüsse der Chartepartie aber freilich beide
Contrahenten von der Annahme ausgegangen sein werden, daß das Schiff
erheblich früher als der Erfolg es gestattet zum Antritte der Reise,
für welche es gechartert wurde, im Stande sein werde, keine derselben
aber zu erkennen gegeben hat, daß eine bis zum 23. Februar aus-
gedehnte Dauer der zunächst abzuwickelnden Reise den Zweck, den sie
mit dem Abschlüsse der Chartepartie verbinden, vereiteln werde, in-
dem vielmehr
1) der Verfrachter durch den Abschluß der Chartepartie bezweckte,

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