Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

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Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 384.

sönlich oder durch sein eigenes Dienstpersonal in London aussühren,
sondern vielmehr einem Spediteur in London übertragen werde;
da aber in einem solchen Falle der Commissionär seinem Com-
mittenten nach der richtigeren Ansicht nur dafür haftet, daß er die ihm
überlassene Wahl des Auswärtigen mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes trifft, keineswegs aber ohne Weiteres auch die Verant-
wortlichkeit für etwaige Handlungen und Unterlassungen seiner Sub-
stituten übernimmt;
vgl. 1. 8, § 3 D. mandati;
1. 21, § 3 D. de negotiis gestis;
1. 11, u. 1. 20 D. commodati;
Brinckmann, Handelsrecht, S. 394;
Erkenntniß des O.-A.-Gerichts in Sachen I>!s. Biesterfeld
m. n. c, Sichert; Hamb. Sammlung, B. 1, S. 245;
da nun der Beklagte nicht hat behaupten können, daß der Kläger
im vorliegenden Falle ausdrücklich eine weitergehende Verbindlichkeit
übernommen habe, indem von ihm in der persönlichen Vernehmung
erklärt worden, daß er zwar nur mit dem Kläger habe zu thun haben
wollen, daß er auch meine, also nicht bestimmt behaupten könne, dem
Kläger gegenüber eine Aeußerung in diesem Sinne gemacht zu haben;
da Beklagter weiter die Wahl von Julius H. Thompson & Co.
in London nicht als eine vom Kläger imprudenter getroffene hat be-
zeichnen können;
da der Kläger somit, wenn die von ihm weiter beauftragten
Julius H. Tompson & Co. in London in der That es an der ihnen
obliegenden Sorgfalt bei der Spedition der in Rede stehenden 25 Ge-
binde Spriet sollten haben fehlen lassen, deshalb persönlich vom Be-
klagten nicht in Anspruch genommen werden kann, sondern demselben
nur, wenn es verlangt wird, jura cessa zu ertheilen hat;
daß Beklagter, unter Abweisung mit seiner erhobenen Wider-
klage, zu verurtheilen, dem Kläger von den eingeklagten Banco
$ 399 11 s. den Betrag von Banco ß 396 15 s. sammt
Zinsen vom Klagetage und den bisherigen Proceßkosten, ein-
schließlich derer des Vernehmungstermins, innerhalb 8 Tage
sub poena executionis zu bezahlen;
daß Kläger aber mit seiner weiteren Forderung von Banco
3 12 s. abzuweisen, es sei denn, er wollte und könnte, was

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