Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 380.

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da aber auch die beklagtische Beschwerdeführung zu verwerfen
ist, indem
1) ein Verzicht der klägerischen Cedenten auf persönliche An-
sprüche an die Beklagten aus der Anlage A um so weniger entnommen
werden kann, als nicht erhellet, auch nicht einmal behauptet worden
ist, daß die klägerischen Cedenten bei Abfassung der Anlage A Dort
dem Hergange in Betreff der 8 Ballen vollständig unterrichtet waren,
indem vielmehr aus dem Inhalte des späteren beklagtischen Brieses
vom 1. Februar (klägerische Anlage 4) hervorgeht, daß die klägerischen
Cedenten früher von den Beklagten keineswegs vollständig über jenen
Vorgang unterrichtet worden sein können, indem:
2) der klägerische Sachführer, ausweise Protocolles zum Er-
kenntnisse a quo S. 15, nicht allein die Zahlungsfähigkeit, sondern
auch die Zuverlässigkeit des von den Beklagten adhibirten Ewer-
sührers bestritten hat, so daß die beklagtische, in der Duplik (S. 21
des Protocolls) vorgetragene unrichtige Auffassung jenes klägerischen
Vorbringens für den klägerischen Sachführer keine genügende Ver-
anlassung abgeben konnte sich das Wort zur Triplik zu erbitten, um
durch Wiederholung seines replicarischen Vorbringens auf die Un-
richtigkeit der beklagtischen Auffassung denselben hinzuweisen;
indem:
3) es die Sache der Beklagten ist, ihre Handlungsweise, durch
welche den Klägern ein Schade erwachsen ist, so weit zu justificiren,
als sie, die Beklagten, die Verantwortlichkeit trifft, also im vor-
liegenden Falle ihre Berechtigung zu der getroffenen Auswahl nach-
zuweisen;
da endlich auch die eventuelle klägerische Beschwerde in Betreff
der Beweisfassung nicht zutrifft, weil
1) der zweite Theil des Beweisthema, die Adhibirung des
Helms zu ähnlichen Leistungen seitens anderer fleißiger Händler, wie
aus den Entscheidungsgründen zum Erkenntniß a quo hervorgeht,
bezweckte: „die Süffisance des Helms nicht ganz außer Augen zu lassen,"
indem das Handelsgericht in der Adhibirung des Helms durch andere
fleißige Händler eine in tantum genügende Garantie für die Süffi-
sance desselben erblickt hat, so daß das Beweisthema, wie es vorliegt,
allerdings die vom Kläger angestrebte Cumulation sowohl des guten
Rufes als der Adhibirung durch andere fleißige Händler erheischt und

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