Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 315.

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Verurtheilung des Beklagten zur Erstattung des Kaufpreises, gegen
Rückempfang der Waare, gerichtet und die Befugung der Kläger zum
Verkaufe nur als das Präjudiz hingestellt wäre, welches eintreten
solle, wenn der Beklagte dieser Verurtheilung nicht Folge leiste:
vergl. die Ausführungen in der Sammlung von Entschei-
dungen des O.-A.-Gerichts in Frankfurter Rechtssachen
(Sauerländer), Bd. II, S. 85. 89.188. 432 flg.; Bd. III,
S. 236 flg. 243.
Die im Vorstehenden unterstellte Klage aus Art. 315 des allgem.
deutschen H.-G.-Buchs wird auch durch die Replik in keiner Weise
alterirt. Das historische Klagfundament wie das Petitum sind durch-
aus unverändert geblieben. Ob Kläger die Competenz des Hambur-
gischen Gerichts aus anderen Gründen, als weil dasselbe das für sie
selbst zuständige Gericht war, herleiten zu können glaubten, ist für
den Inhalt und Umfang der Klage selbst ganz indifferent. Ein Ein-
gehen auf das Materielle des zwischen den Parteien obwaltenden
Rechtsverhältnisses entsprach durchaus dem vorher erörterten Cha-
rakter der Klage. Auf den Namen, den der Kläger seiner Intention
beilegt, kommt es bekanntlich, wenn diese nur sonst klar ist, nicht an.
Es ist aber auch in einem gewissen Sinne ganz zutreffend, wenn an
verschiedenen Stellen der Replik von einer angestellten Klage auf
Redhibition die Rede ist:
H.-G.-Acten (17), S. 7. 8. 10.
Die Kläger machen ja in der That kein anderes Recht auf Auflösung
des Handels wegen Probewidrigkeit der Waare geltend, und die
Forderung, wegen deren sie sich mittelst Verkaufs der letzteren, so-
weit der Erlös reicht, befriedigen wollen, ist die unter gewöhnlichen
Verhältnissen mit der rescissorischen Klage zu verfolgende.
Der Anwendung des Art. 315 des allgem. deut. H.-G.-Buches
auf den vorliegenden Fall steht es nun nicht entgegen, daß der Handel,
aus dem geklagt wird, im April 1866, also noch ehe das allgem.
deut. H.-G.-Buch in Hamburg in Kraft getreten war, abgeschlossen
und auch noch in diesem Monate die Waare, um deren Verkauf es
sich jetzt handelt, in den Besitz der Kläger gelangt ist:
H.-G.-Acten (3) (4) (5).
Ob es für die materielle Frage nach der Existenz eines aus Art. 313
und 314 des allgem. deut. H.-G.-Buchs herzuleitenden Retentions-
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XIV. 13

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