Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Bezirk des O.-A -Gerichts zu Lübeck. Art. 315.

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s. die Erkenntnisse des Handelsgerichts vom 14. Juni 1832
I. A. Schmidt Söhne o. Adv. Matthießen rc.,
vom 28. Septbr. 1842 Gebr. Schiller c. Salomon rc.,
„ 14. Aug. 1843 dieselben c. Rathenau,
„ 15. April 1848 Lindus & Onnen c. Paul Möhring,
„ 28. Sept. 1848 Lutteroth & Comp. c. H. Martens,
„ 24. Sept. 1851 Joh. Hehn & Comp. c. R. Zwilchen-
bart, Blessig & Comp.
und auch in neuester Zeit befolgt wird und als bestimmtes Princip
ausgestellt ist
s. die Erkenntnisse:
vom 22. Mai 1865 A. C. Lübbren c. Ch. Motz & Comp.,
„ 21. Juni 1866 Klinckrath & Martens c. I. Llohd
Jones.
Da demnach die Klage, so wie sie durch die Replik festgehalten,
beziehentlich aufgestellt ist, angebrachtermaßen im hiesigen Gerichte
nicht zulässig erscheint;
da soweit die Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes dadurch be-
gründet werden soll, daß behauptet wird, es sei Hierselbst der Gerichts-
stand des Erfüllungsortes des Contractes,
dieser Aufstellung entgegensteht, daß die Factur, welche Kläger
selbst producirt haben, die Waare bezeichnet als livrables et pay-
ables au Havre und demnach wenigstens für die Begründung des
Gerichtsstandes der hiesige Platz als Erfüllungsort nicht geltend ge-
macht werden kann,
auch da Hierselbst dieser Gerichtsstand nur anerkannt wird,
wenn außerdem entweder die zu belangende Partei Hierselbst an-
wesend ist oder Güter von ihr hier betroffen werden, und sofern das
letztere Moment, also das Betreffen von Gut des Beklagten Hierselbst
die Zuständigkeit begründen soll, diese nur mit derselben Beschrän-
kung eintreten kann, wie sie oben dargelegt worden;
da demnach für die Klage, in dem Maße, wie sie dem Gericht
vorliegt, die Competenz Hierselbst nicht begründet erscheint:
daß die Legitimation des beklagtischen Bevollmächtigten durch
die Vollmacht d. d. Hamburg 15. Juni 1866 für beschafft zu
erachten und demgemäß die Actenaufschrist, wie obsteht, fest-
zustellen, übrigens Kläger angebrachtermaßen unter Verur-

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