Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

180 Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 314. 315. 382, A. 1. 2.
konnte, sich auf einen kleinen Rest in Gestalt des Verfolgungsrechtes
reducirt habe,
s. Goldschmidt a. a. O., S. 302.
Indessen erscheint es richtiger anzunehmen, daß, indem aus
mehrfachen Gründen
Ende mann, a. a. O., S. 545
für den Handelsverkehr der römische Rechtssatz über die Erhaltung
des Eigenthumsrechtes bei dem Verkäufer allmählich ganz und gar
abgeworfen werden mußte, sich als Gegengewicht durch die Praxis
das Verfolgungsrecht heranbildete, welches den Verkäufer da schützen
soll, wo die an sich eintretende Wirkung des Rechtsübergangs auf den
Käufer als ungerechter Nachtheil des ersteren erscheinen würde.
Dafür spricht und daraus erklärt sich, daß das Verfolgungsrecht
durchaus nicht aus dem Gesichtspunkt eines dem Verkäufer verbliebenen
Eigenthumsrechtes an der unbezahlt gebliebenen Waare ruht. Nach
dem Eigenthum, dessen Erwerb oder Erhaltung wird, wie dieß der
Grundbestimmung des modernen Handelsverkehrs entspricht, auch
hier nicht gefragt. Die Verfolgung der unbezahlten Waare gegen
jeden Dritten, der redlicher Weise vorher die Sache selbst durch Kauf
oder in anderer Weise, oder ein dingliches Recht daran erworben hat,
ist zweifellos ausgeschlossen.
Goldschmidt, a. a. O., S. 305, Not. 10,
und über das Hamburgische Recht, S. 306 Note 12;
Passiv beschränkt auf den Käufer und höchstens unredliche dritte
Erwerber, so wie selbst gegen den Käufer ausgeschlossen, sobald die
Waaren bei ihm angelangt und in seinen unmittelbaren Besitz über-
gegangen sind, erweist sie sich als eine singuläre Befugniß in Bezug
auf die zu dem Käufer in Versand begriffene Waare, welche nur als
Ausfluß des Kaufs- oder Lieferungsgeschästs erscheint. Da aus-
drücklich das Versolgungsrecht auch an den Waaren ausgeübt werden
kann, welche auf Credit verkauft und folgeweise durch Abgabe an den
Spediteur des Käufers dem letztern definitiv eigenthümlich übertragen
wurden, läßt sich die Verfolgung auch keineswegs als eine reservatio
dominii erklären. Ebenso ergibt sich leicht, daß die Unterstellung
oder Präsumtion einer Arglist von Seiten des Käufers, welcher kurz
nach dem Abschlüsse des Geschäfts insolvent wird, in vielen Fällen
nicht zutrifft oder zur reinen Fiction wird.

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