Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 314. 315. 382, A 1. 2. 177
Dreß Wird ferner bestätigt, wenn die wichtigste Befugniß des
Pfandbesitzers, nämlich die Sache zu verkaufen und sich aus deren
Erlös zu befriedigen, auch jedem Retentionsberechtigten nach Art. 115
unter gewissen Voraussetzungen gewährt wird.
Allein abgesehen von dem deutschen Handelsgesetzbuch weist schon
der im Handelsverkehr, wie oben bemerkt, allgemein anerkannte Satz,
daß die Retention auch wegen nicht connexer Forderungen stattfindet,
darauf hin, daß dieselbe als ein selbstständiges, lediglich an den Sach-
besitz geknüpftes Recht erscheint, indem allgemeinhin die „fremde
Sache als Deckung für das fremde Soll" zu dienen bestimmt ist.
S. G ad, a. a. O., S. 194, Not. 115.
Sodann aber ist es im Handelsverkehr längst nicht minder anerkann-
ter Grundsatz, den auch die
Hamb. Falliten-Ordn., Art. 34
ausdrücklich bestätigt, daß das einmal bgründete Retentionsrecht durch
den Concurs des Retentionsgegners keine Einbuße erfährt. Dasselbe
kann vielmehr ganz in derselben Weise gegen die Gläubigerschaft,
bezw. Concursmasse geltend gemacht werden.
Brinckmann, § 32, Not. 4.
S. auch H.-G.-B., Art. 314.
Erwägt man alle diese Erscheinungen, so muß man zu der Ueber-
zeugung kommen, daß die Entwicklung des Retentionsrechtes, welche
im gemeinen Rechte offenbar nicht zum Abschlüsse gekommen ist,
S. Großkopf, a. a. O., Einl.;
N. Archiv I, S. 113 flg.,
für den Handelsverkehr bis zu dem Handelsgesetzbuch zwar keines-
wegs vollendet und eine dem Pfandrecht analoge Beschaffenheit noch
nicht nach jeder Richtung hin ausgemacht erscheint, daß aber jeden-
falls und offenbar das Retentionsrecht einer festeren Abrundung ent-
gegenstrebte, als ihm nach der gemeinen, römischrechtlichen Ansicht
zukommen soll.
S. auch Voigt, N. Archiv, III, S. 261.
Von diesem Standpunkte aus muß aber das Retentionsrecht
mindestens so viel Bedeutung haben, daß es, einmal begründet, durch
einseitige, d. h. ohne den Willen des Retentionsberechtigten von dem-
jenigen, gegen welchen es begründet wurde, vorgenommene Disposi-
tionen nicht geschmälert zu werden vermag. Erfolgen solche Dis-
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XIV. 12

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