Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 314. 315. 382, A. 1. 2. 173
vom 14. October, die Disposition der Waare zu ergreifen, wenn er
Rosmann gegenüber wirksam sein sollte, immer erst, daß letzterer
auch jetzt noch damit einverstanden gewesen wäre. Daß aber in
dieser Hinsicht aus den Briefen von Mollo & Sohn d. d. Wien
18. October und 2. November,
H.-G.-Acten (32),
wenn auch Nosmann sich „entschieden dahin ausgesprochen, die Waare
lagere für Rechnung des Klägers," nichts gefolgert werden kann,
braucht kaum ausführlicher erörtert zu werden. Eine bestimmte Er-
klärung Rosmann's, wenn er dazu vor Einleitung des Concurses noch
befugt gewesen wäre, liegt nicht vor und die Gläubigerschaft hat sich
mit dem klägerischen Widerruf der Ablehnung der Dispositionsstellung
so wenig einverstanden erklärt, daß sie vielmehr in vorliegendem Pro-
cesse ihr ausschließliches Recht an den 33 Ballen zur Geltung zu
bringen suchte.
Noch weniger aber konnte den Beklagten als Spediteuren zuge-
muthet werden, auf das mit der Antwort der Kläger vom 10. und
11. October im directen Widerspruch stehende Ansinnen derselben
vom 14. October einzugehen, da sie sich, wie aus ihrem Briefe
vom 11. an Rosmann erhellt, und zwar mit Recht, allein als unter
dessen Ordre stehend betrachteten. Es war mithin völlig correct,
wenn sie erst Einwilligung des Rosmann, bezw. der Gläubigerschaft
erforderten, die einseitige Weisung der Kläger, deren Befolgung ihnen
Verantwortlichkeit und Verlust drohte, refüsirten,
H.-G.-Acten (28),
und der Erklärung, daß nunmehr hiermit die früher abgelehnte
Dispositionsstellung Rosmann's acceptirt werde, keine Beachtung
schenkten.
Allein es ist noch
3. eine weitere Frage, auf deren Beantwortung nach den
stattgehabten Verhandlungen die Parteien das hauptsächlichste Gewicht
gelegt haben, wie es sich verhält, wenn wirklich durch
die Dispositionsstellung Rosmann's d a s R e ch t, über die
33 Ballen dem Spediteur Anweisung zu ertheilen und
folglich auch deren Herausgabe zu verlangen, für
die klägerischen Mandanten begründet worden wäre.
Hatten diese von Anfang an, nach Maßgabe des Speditionsverhält-

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