Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 314.

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aus Anlage 1 folgt), die fragliche Rimesse auf M. M. Marburg & Co.
von den Klägern mit der bei der Uebergabe ertheilten Vorschrift em-
pfangen zu haben, dagegen ein bestimmtes Accept der Kläger einzulösen;
da nach dem Commissionsberichte vom 31. August 1864, S.334
und 335 darüber ein Zweifel nicht sein kann, daß der erste Satz des
§ 35 des Einführungsgesetzes und die Grundsätze des oberappellations-
gerichtlichen Erkenntnisses Grethe c. Hartenfels auf den vorliegenden
Fall Anwendung nicht leiden dürfen, sondern daß der 2. Satz des
§ 35 cit. maßgebend sein muß und daß demgemäß (weil es durch die
in Bezug genommene Acte Dris Ruhle gegen Seckel & Comp, vor-
liegt , daß Kläger bereits am 2. oder 3. Mai drei verfallene Accepte,
groß zusamlnen CtF 3000 Mangels Zahlung gegen sich haben prote-
stiren lassen) der Satz, daß Kläger ihre Zahlungen erst nach der
Uebergabe der Rimesse auf M. M. Marburg & Comp, eingestellt
hätten, nicht zutrifft, vielmehr das Gegentheil gerichtsnotorisch ge-
worden, indem jene Uebergabe am 15. Mai und diese Zahlungsein-
stellung am 2. Mai erfolgte, so daß es lediglich darauf ankommt, ob
solche Zahlungseinstellung der Kläger dem Beklagten erst nach der
Uebergabe der gedachten Rimesse auf M. M. Marburg & Comp, be-
kannt geworden;
da die beklagtischen Angaben über die desolaten Verhältnisse der
Kläger der Zeit noch einer genügenden Präcisirung entbehren, um
daraus schon jetzt zu entnehmen, daß dem Beklagten eine Beweis-
führung nicht mehr nachzulassen sei, während es allerdings eine vom
Beklagten darzuthuende Voraussetzung der Zulässigkeit seiner Wider-
klage ist, daß er den insolventen Zustand der Kläger erst nach
der Annahme der mit bestimmter Weisung gegebenen Rimesse auf
M. M. Marburg & Comp, in Erfahrung gebracht habe,
daß Beklagter zu verpflichten, die bei ihm domicilirte Tratte
von S. Helbing in Paris groß Banco $ 2418 6 S. fällig
den 15. Mai d. I. einzulösen und den Klägern innerhalb
3 mal 24 Stunden herauszugeben und zwar sui, poena
execut. auf Banco F 2418 6 S.,
es sei denn, daß Beklagter in gleicher Frist den Beweis:
daß ihm die Zahlungseinstellung der Kläger erst nach am
15. Mai d. I. empfangener Rimesse auf M. M. Mar-
burg & Comp, bekannt geworden,

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