Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 61.

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schrift hinsichtlich der Höhe der Summe sonst bei Commis nicht an-
gewendet wird, einfach die gesetzliche Bestimmung des Statuts über
diese Summe, so wie dieselbe allgemein aufgefaßt wird, zur Geltung
zu bringen ist, immer von besonderen desfallsigen Verabredungen ab-
gesehen;
wozu noch hinzukommt, daß dieses in der Praxis ausgebildete
Recht einer Durchschnittsberechnung sich auch durchaus empfiehlt,
wie das denn auch z. B. bei der Berathung des H.-G.-B.s anerkannt
ist, vergl. Protocoll, S. 112,
und daß die Zulassung einer besonderen Entschädigung für Kost
und Logis in den Erkenntnissen, welche sich für solche entschieden
haben, zu ganz verschiedenen Schätzungen geführt hat und auch füh-
ren muß;
da nun auch hier lediglich in Frage steht, was als geltendes
Recht anzuwenden ist und dabei thatsächliche Einwendungen nicht er-
forderlich und überflüssig sind:
daß die Förmlichkeiten des Rechtsmittels für gewahrt zu
erachten,
und in der Sache selbst, das Erkenntniß erster Kammer
vom 25. Novbr. v. I., gegen welches aufzuheben und der
Beklagte, Implorant, zu verurtheilen sei, dem Kläger, Im-
plorat en, ein halbjähriges Salär, also Ct.F 60 sammt den
Kosten erster Instanz innerhalb 8 Tage bei Strafe der
Zwangsvollstreckung zu bezahlen, die Kosten dieser Instanz
aber zu compensiren, die weitergehenden Ansprüche des Jm-
ploraten aber abzuweisen.
Auf das vom Kläger gegen das vorstehende Erkenntniß einge-
wandte Contra-Restitutionsgesuch erkennt das Obergericht am 4. Mai
1868:
Da hier die Frage nicht zur Entscheidung steht, ob ein ohne
gesetzmäßige Kündigung entlassener Commis, welcher keine freie
Station von seinem Principal erhielt, nach jetzigem Recht Anspruch
auf ein vierteljähriges Salär oder auf so viel wie in der Klage ge-
fordert ist, habe;
da aber, wenn der Commis ausnahmsweise, wie im vorliegen-
den Fall, den Verhältnissen der Parteien entsprechend, außer dem be-
dungenen Salär auch Kost und Logis vom Principal erhielt, es gerecht-

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