Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 58. 109
kennung eines Commis als Bevollmächtigten gefunden werden kann,
doch in allem Vorgebrachten solche Momente, welche diese Wirkung
äußern könnten, nicht genügend snbstantiirt erscheinen, weil weder
behauptet ist, daß es sich dabei um solche Geschäfte, wie das hier
vorliegende, gehandelt habe, noch daß solche mit dem Kläger, oder
auch nur mit dem Unterhändler dieses Geschäfts gemacht seien, noch
daß dabei der Abschluß selbstständig von dem beklagtischen Commis
erfolgt und dann als it;n bindend von dem Beklagten anerkannt sei,
auf welche Punkte sämmtlich es doch ankommen müßte, indem na-
mentlich hinsichtlich des Punktes, ob es auf Geschäfte mit grade der
hier klagenden Partei ankäme, nicht zu übersehen ist, daß die gegen-
theilige Ansicht auf 1. 11, tz 5 i. f., D. de inst, act:, gestützt wird,
in welcher aber jedenfalls Geschäften mit grade der in Rede stehenden
Partei nur der Abschluß von Geschäften mit einer Reihe anderer
Leute und ein mehrfacher Wechsel in Anerkennung und Bestreitung
der Befugniß entgegengestellt erscheinen konnte — welche Behaup-
tungen hier mit der erforderlichen Bestimmtheit durchaus nicht auf-
gestellt sind;
wie denn auch aus den Vorträgen der Parteien erhellt, daß
wenigstens derjenige, welcher bei dem Abschluß des Geschäfts thätig
war, sich dessen ganz wohl bewußt war, daß an sich nach der Stel-
lung des beklagtischen Commis derselbe keineswegs befugt erschien,
für den Principal verbindlich abzuschließen, indem nach der eigenen
klägerischen Darstellung der Unterhändler Lorenzen den beklagtischen
Commis nach seiner Befugniß gefragt, und von diesem die Antwort
erhalten haben soll, er habe keine Procura, sei aber zu solchem Ab-
schluß genügend bevollmächtigt, eine Antwort, von der es dahin steht,
ob dieselbe dem Kläger mitgetheilt worden, bei welcher aber, wer sie
erhielt, nur auf seine eigene Gefahr hin sich beruhigen konnte, wäh-
rend das Vorlegen der Frage deutlich zeigt, daß die Stellung des
Commis ihn keineswegs als Bevollmächtigten zu dem Abschluß solches
Geschäfts erscheinen ließ;
da anlangend die Behauptung, Beklagter habe den geschehenen
Abschluß genehmigt, solche Genehmigung nur darin gefunden wird,
daß er nicht früher, als geschehen, dem Kläger gegenüber gegen den
Abschluß protestirt habe, und da in dieser Hinsicht als zwischen den
Parteien feststehend anzusehen ist, daß Beklagter erst am Sonnabend

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