Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

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Bezirk des O.-A,-Gerichts zu Lübeck. Art. 58.

sation zum Abschluß eben des hier vorliegenden Geschäfts, welche
Behauptung selbstverständlich dem Kläger zum Beweis verstellt
werden muß, sowie von einer Genehmigung desselben, die Befugniß
des beklagtischen Commis zu demselben lediglich in andern Umständen
liegen soll, welche seine Stellung als Handlungsgehülfe dahin modi-
ficirt haben sollen, daß er als Handlungsbevollmächtigter wenigstens
für dieses Geschäft zu behandeln sei;
da nun in dieser Hinsicht lediglich die angeführten einzelnen
Momente berücksichtigt werden können und es abgesehen von diesen
auf die allgemein ausgestellte Behauptung hinsichtlich der Stellung
des beklagtischen Commis nicht ankommen kann, indem bei der un-
zweifelhaften Stellung desselben als Handlungsgehülfe Kläger schuldig
war, alle solche Momente, welche die Wirkung, ihn als Bevollmäch-
tigten erscheinen zu lassen, äußern sollen, ausdrücklich anzugeben,
wie denn auch ein etwaiger Beweis nur auf solche bestimmt behauptete
Momente gerichtet werden könnte;
da anlangend die Anführung, daß der gedachte Commis mit dem
Principal oder auch bei Verhinderung desselben allein die Börse be-
sucht habe, dadurch an der Stellung eines Commis nichts geändert
wird, indem in dem Erscheinen an der Börse, wo es sich ebenso wohl
um Unterhandlungen und Besprechungen über Geschäfte, wie um
Abschlüsse handelt, eine concludente Thatsache für die Legitimation
zum verbindlichen Abschließen, worauf allein es hier ankommt, nicht
gesunden werden kann, wie denn auch am hiesigen Platz notorisch für
manche Handlungshäuser verschiedene Commis die Börse besuchen,
denen dadurch keinerlei Befugniß, die Firma zu verpstichten, einge-
räumt wird oder sein soll;
da anlangend die Anführung, daß der Beklagte persönlich vor
seiner Abreise mit dem Kläger über eben dieses Geschäft schon unter-
handelt gehabt hätte, dadurch die Stellung des Commis nicht geän-
dert werden kann, indem ohne eine desfallsige Erklärung derselbe
immer nur Vorschläge entgegennehmen und höchstens, vorbehältlich
einzuholender Disposition des Principals, für diesen verbindlich ab-
schließen konnte;
da anlangend die Anführung, daß dieser Commis angeblich
häufig für den Beklagten Geschäfte abgeschlossen haben soll, wenn-
gleich unter Umständen, darin allerdings die Bestellung und Aner-

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