Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Bezirk des O.-A.-Gericht8 zu Lübeck. Art. 37.

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da somit nach den besonderen Umständen eines jeden Falles
darüber zu entscheiden ist, ob ein auferlegter Beweis, wenn die be-
strittene Behauptung in die Handlungsbücher des Beweispflichtigen
eingetragen, nach Ableistung eines Ergänzungseides abseiten desselben
für geführt erachtet werden darf;
da nun, wie vom Erkenntnisse contra quod mit Recht hervor-
gehoben worden, im vorliegenden Falle nur darüber Streit unter den
Parteien ist, ob die Beklagten die ihnen gesandten Waaren fest gekauft
oder ob sie sie nur zur Ansicht entgegengenommen haben, in Erman-
gelung jedes anderen Beweismittels aber die klägerischen Haudtungs-
bücher ersichtlich nichts weiter würden darthun können, als daß der
Kläger zur Zeit der Eintragung der Meinung gewesen, die Beklagten
wollen die Waare gekauft haben, eine Verurtheilung der den behaup-
teten Kauf und Verkauf ausdrücklich leugnenden Beklagten aber allein
darauf hin, daß der Kläger der Meinung gewesen, es sei ein fester
Handel abgeschlossen, selbst wenn der Kläger diese seine Meinung
noch sollte beschworen haben, völlig unstatthaft sein würde:
daß das angefochtene Erkenntniß zweiter Kammer vom 27.
Juni d. I., unter Verurtheilung des Imploranten in die
Kosten dieser Instanz lediglich zu bestätigen;
und wird die Sache an die zweite Kammer hiemrttelst
zurückverwiesen.
In Sachen S. Sachs c. C. Möller u. Co.
Zu Art. 37.
Bei dem Verlangen der Handelsbücher der Gegen-
partei kommt es weder auf die Parteirolle noch auf
einen sonstigen civilrechtlichen Grund für dieses
Gesuch an. — Zu den Handlungsbüchern gehört auch
das Copirbuch. — Eine Verpflichtung zur Vorlage
von Briefen besteht im Allgemeinen nicht. —
Da die Vorschrift des Art. 37 des Handelsgesetzbuches im Laufe
eines Processes zwischen Kausleuten jeder Partei das Recht gibt,
die Vorlage der Handelsbücher der Gegenpartei, soweit dieselben über
die unter den streitenden Theilen obschwebenden Differenzen Auskunft
zu geben vermögen, zu verlangen und es somit dabei weder auf die

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