Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

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Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

„daß die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in
das Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen
bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die Be-
stimmung des Art. 119 und im ersten Absätze des Art. 120
nicht berührt werden,"
keinen Stützpunkt finde, ist bereits ebenfalls von der vorigen Instanz
ausführlich dargelegt worden. Die fragliche Bestimmung kann
augenscheinlich nicht auf einen Fall bezogen werden, wie der vor-
liegende, wo dem Ehemanne von der Ehefrau baare Geldsummen
eingebracht und von diesem dazu benutzt worden sein sollen, um da-
mit seine Einlage in das Gesellschaftsvermögen zu bewirken. Denn
nach den Grundsätzen vom Nießbrauche an rebus fungibilibus,
welche bekanntermaßen für das zwischen der Ehefrau, welche baares
Geld inferirt, und dem Ehemanne eintretende Rechtsverhältniß
maßgebend sind, geht auf den Ehemann das Eigenthum an den Fun-
gibilien der Ehefrau sofort mit deren Jllation über, und der letzteren
erwächst nur das Recht, eintretenden Falles aus dem Vermögen des
Ehemannes, und zwar cum jure praelationis, tantundem zurück-
zufordern; es kann daher nicht gesagt werden, daß der Ehefrau an
den Geldern, welche deren Ehemann als Handlungsgesellschafter
in das Vermögen der Gesellschaft eingebracht oder eingeschossen,
selbst wenn sie von dem ihm inferirten Vermögen der Ehefrau her-
gerührt, zur Zeit der Einlage derselben in das Gesellschaftsvermögen
ein Recht zugestanden habe, indem vielmehr nach den bemerkten
Grundsätzen der Ehemann völlig freie Disposition darüber erlangt
hatte."

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