Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

Königreich Sachsen.

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Jllatenforderung, deren Beweis vorausgesetzt, im Locationsbescheide
angewiesenen bevorzugten Stelle nur in Bezug auf das Privat-
vermögen ihres gedachten Ehemannes bewenden gelassen hat, so
sucht zwar die verehel. U. den Stützpunkt für ihre gegen das vorige
Urthel eingewendete Appellation selbst nicht in einem Bestreiten jener
obenbemerkten Consequenz der Vorschriften des H.-G.-B., daher es
auch einer ausführlichen Erörterung dießfalls nicht bedarf; allein sie
glaubt überhaupt der in voriger Instanz geschehenen Anwendung
des neuen Gesetzes auf das zwischen ihr und ihrem Ehemanne be-
gründete, sowohl nach der Zeit der Eingehung der Ehe als der Jlla-
tion des repetirten Vermögens unter die Herrschaft des früheren
Rechts fallende Rechtsverhältniß widersprechen und solche als theils
mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatze der Einflußlosigkeit neuer Ge-
setze auf früher liegende Handlungen und erworbene Rechte, theils
selbst mit der im 2. Abschnitte des Art. 120 des H.-G.-B. getroffe-
nen Verfügung unvereinbar bezeichnen zu können.
Dieser Ansicht hat man jedoch beizupflichten nicht vermocht.
Allerdings ist die Ehe zwischen der Appellantin und dem Ge-
meinschuldner U. dem Ansühren zufolge bereits am 27. Dec. 1856
geschlossen worden und die liquidirten 20,481 Thlr. sollen in ver-
schiedenen einzelnen Posten während der Zeit vom 23. Juli 1857 bis
17. Juli 1859 inferirt worden sein, während U. bereits am 30. Aug.
1857 in die unter der Firma U. & Co. bestehende, bis dahin die
Firma P. & S. führende Handelssocietät eingetreten ist, zu welchen
Zeitpunkten ohne Ausnahme noch das frühere Recht in Gültigkeit
bestand, welches die erst durch das H.-G.-B. eingeführte rechtliche
Trennung des Privatvermögens der einzelnen Socii von dem Ver-
mögen der Handelsgenossenschaft als solcher nicht kannte und daher
der Ehefrau eines Gesellschafters bei eingetretener Insolvenz desselben
die Füglichkeit gewährte, wegen ihrer Jllaten sich zugleich an den
ihrem Ehemanne an den Activen der Gesellschaft zuständigen Antheil
(den sogenannten Bruttoantheil) zu halten und auch rücksichtlich die-
ses Antheils das ihr durch das Mandat vom 4. Juni 1829 ein-
geräumte Prälationsrecht vor den Chirographariern geltend zu machen.
Auch würde der von der vorigen Instanz für sich allein schon
als durchgreifend erachtete Umstand, daß die Forderung der Hand-
lungsfirma I. G. S., deren Inhaber der verehel. U. als Gegner

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