Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

518

Quellenregister.

Art. des
H.-G.-B

357 u. 47
48. 49.
357.
361.
367. 380.
376.
379.

395. 396.
400. 401.
422. 423.

425.
427 in fin.

557. 558.
563. 575.
579. 653.

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.

worden ist. 335 flg. Einreden des von dem Käufer nicht erfüllten
Vertrags, ebd. Retention wegen anderer Ansprüche, ebd. Ein-
rede des nicht erlittenen Schadens.
1. Ueber Begriff und Wirkung der sog. Fixgeschäfte nach Art. 357
des allg. d. H.-G.-B. 2. Ueber den Umfang des Vertretungsrechts
der Handelsreisenden. 199.
Fest bestimmte Lieferungsfrist. Unverzügliche Anzeige. 277.
Negotiorum gestio. Eidliche Bestärkung der Ergebnisse einer Ge-
schäftsführung statt förmlichen Beweises. 338.
Haftungspflicht des Commissionärs und Spediteurs für Beschä-
digung des Gutes bei eintretender Wassersuoth. 340.
Der Commisstonär als Selbstkäufer oder Selbstverkäufer nach Artikel
376. S. 464.
Der Spediteur contrahirt im Zweifel für seine Person mit den-
jenigen, welchen er die Beförderung des Speditionsgutes über-
trägt. 132.
I. Ueber das Verhältniß der Frachtführer, welche für Eisenbahnge-
sellschaften den Gütertransport vom Bahnhofe in die Wohnung
des Adressaten ausführen, zum Absender und Empfänger der
Waare mit Rücksicht auf die Verpflichtung zum Schadenersätze bei
eingetretener Beschädigung des Gutes. 133. II die rechtliche Be-
deutung! der auf dem Frachtbriefe befindlichen Bemerkung: „Auf
Gefahr der Absender", ebendas.
Haftung der Eisenbahnverwaltungen für vertauschtes Reisegepäck.
342.
Die in demselben gedachte „bösliche Handlungsweise der Eisenbahn-
verwaltung oder ihrer Leute" beschränkt sich nicht auf dolus, son-
dern umfaßt jede grobe Pflichtvernachlässigung, durch welche
Frachtverluste oder Beschädigungen entstanden sind. B. Können
gegen die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft die aus Fracht-
transporten aus der Jüterbogk-Riesaer Strecke entstandenen
Schädenansprüche auch bei dem Handelsgerichte zu Leipzig geltend
gemacht werden? 140.
Connossementsfracht. Der Grundsatz, daß dieselbe von dem Ladungs-
empfänger zu zahlen sei, kann dem Charterer gegenüber dann nicht
zur Anwendung kommen, wenn Connoffement und Charter nicht
übereinstimmen. 345.

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