Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

Königreich Sachsen.

39

cher Forderungen gelte, wie sie z. B. in den Ländern existiren, in
denen das französische Recht gilt.
Vergl. Nürnb. Protocolle bei Berathung des d. H.--
G. -B., Th. IX, S. 4524 zu Art. 1105; Koch, allg. d.
H. -G.-B., S. 200, Anm. 24 zu Art. 120.
Ferner würde es, wenn man das mehrberegte Mandat, eine lex
specialis, als durch das H.-G.-B. beseitigt erachten wollte, einer
ausdrücklichen, dessen Aufhebung abzweckenden Bestimmung bedurft
haben. Endlich würde das H.-G.-B., wenn man dessen Bestimmun-
gen in Bezug auf das rechtliche Verhältniß der Ehegatten rücksicht-
lich des eheweiblichen Vermögens in entgegengesetzter Weise auslegen
wollte, eine Rechtsungleichheit enthalten, da solchenfalls Ehefrauen,
deren Ehemänner zwar Kaufleute, jedoch alleinige Besitzer einer
solchen Firma seien, den Ehefrauen von Handelsgesellschaftern gegen-
über eine rechtlich ungleich bevorzugtere Stellung eiuuehmen würden.
Das Justizamt Hinterglauchau sprach mittels eines am 15.
October 1864 publicirten Locationserkenntnisses den beiden Ehefrauen
der salliten Handelsgesellschaft O. & St. paritätische Befriedigung,
des erhobenen Widerspruches ungeachtet, aus der Masse des Firmen-
concurses zu und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
„Offenbar irrig ist die Meinung des Liquidanten in Bezug aus
das Vermögen des Kaufmannes, welcher unter eigener Firma für sich
allein Handel treibt. Hier hat das H.-G.-B. an dem früher in Sachsen
geltenden Rechte etwas nicht geändert. Dasselbe kannte aber einen Un-
terschied zwischen Privat- und Geschäftsvermögen nicht, es wurde da-
her das Privat- und Geschäftsvermögen, gleichviel ob die Firma aus
einem oder aus mehreren Inhabern bestand, gemeinschaftlich veräußert,
der Erlös zusammengeworfen und sämmtliche Gläubiger ohne An-
sehung, ob ihre Forderungen das Privatvermögen oder das Geschäft
betrafen, daraus befriedigt, je nach der gesetzlichen Rangfolge:
Sintenis, Civilrecht, ß 121, Not. 124.
Insoweit erscheint daher der in
Busch, Archiv, Band I, S. 492
ausgesprochene Satz, daß das Geschäftsvermögen, die Firma, eine
juristische Person sei, gehöre zu den überwundenen Standpunkten, als
begründet.
In Bezug auf die kaufmännische Gesellschaft enthält das d.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer