Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

Kann die Klage auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Maaren rc. 471
Waare entsprechend festgesetzt sein, zu berufen, nimmermehr aber es
dem Verkäufer verstattet werden könne, irgend einen Preis zu fordern,
lediglich aus dem Grunde, weil er dem Werth der Waare entspreche,
ohne daß irgend eine deßfallsige Verabredung zwischen den Contra-
henten stattgefunden habe.
Nicht ganz zu derselben an dem starren todten Buchstaben der
römischen Rechtstheorie des pretium certum haftenden Ansicht das
Handelsappellationsgericht Nürnberg bekennt sich das Hof- und
Appellationsgericht Wiesbaden. Dasselbe gelangt jedoch in einem
ganz ähnlichen Rechtsfalle zu dem gleichen Resultate, wenn es sich in
Band 5 dieses Archivs S. 506 dahin ausspricht: .
Der übliche und billige Preis kann nur dann verlangt werden,
wenn eine Verabredung über einen bestimmten Preis nicht
stattgefunden hat, weil nur in diesem Falle eine stillschweigende
Uebereinkunft über den üblichen und billigen Preis angenommen
werden kann. Im vorliegenden Falle sind aber beide Theile
darüber einig, daß bei Bestellung des Weins eine Preisbestim-
mung stattgefunden habe, und es wird nur über die Größe der-
selben gestritten. Bei dieser Lage der Sache ist die Anforderung
des üblichen und billigen Preises nicht statthaft.
Ganz ähnlich hat sich das Appellationsgericht zu Frankfurt a. M.
unter dem 2. October 1865 in der Rechtssache Humbert gegen
Breitenbach-Lenz ausgesprochen:
Die Klägerin hatte ihren Klagantrag principaliter auf die Be-
hauptung gegründet, daß der Preis von 514 Fl. für den in
Frage stehenden Schrank zwischen ihr und der Beklagten ver-
einbart worden sei. Letztere hatte die Thatsache einer Verein-
barung nicht bestritten und nur behauptet, für den Schrank sei
nicht ein Preis von 514 Fl., sondern nur ein solcher von 400 Fl.
zwischen den Parteien ausgemacht worden.
Steht hiernach fest, daß rücksichtlich des Preisansatzes eine
ausdrückliche Verabredung ftattgefunden hat, so kann es sich
nur noch darum handeln, die Höhe des Preises durch Einleitung
des Beweisverfahrens festzuftellen. Die weiter in der Klage
enthaltme Behauptung, daß der Preisansatz von 514 Fl. auch
angemessen und billig sei, kommt, da Klägerin in Folge des durch
den Vertrag ausgesprochenen Willens beider Contrahenten nur

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