Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

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Ueber die handelsr. Natur der accefsorischen Rechtsgeschäfte tc.
Bürgen nach den Rechtssätzen des C i v i l r e ch t s beurtheilt, interpre-
t irt und ergänzt werden sollen. Danach wäre der Bürge in allen
den Fällen, wo die Rechtssätze des Handels- und Livilrechts von
einander abweichen, in aliam rem, quam quae credita est, obli-
girt, mithin kein rechtsgültiger Bürge mehr. Die Analyse des
Satzes führt also in solchen Fällen zu dem Resultate, daß einer
Bürge sei, und daß er es nicht sei. Der Satz kann also nicht
wahr sein, vielmehr ist es sein Gegentheil.
VI. Wechseln wir endlich noch einmal den Standpunkt. Sehen
wir ganz ab von der inn ern juristischen Natur der Bürgschaft, be-
trachten wir blos deren äußere Erscheinung im Handel, wo sich die
Frage so stellt:
Will sich der Nichtkaufmann, der sich, für eine Handels-
schuld verbürgt, auch dem Handelsrechte unterwerfen?
Können die eigenthümlichen Principien des Handelsrechts
auf die von einem Nichtkaufmann übernommene Bürgschaft
ausgedehnt werden?
Auch diese Fragen sind zu bejahen. Wer Bürgschaft dafür
leistet, daß der Schuldner seine Verbindlichkeiten aus einem Han-
delsgeschäfte erfülle, der übernimmt eben jene Schuld so wie sie ist,
d. h. als eine Handelsschuld. Was der Schuldner nach Handelsrecht
schuldet, das will er zahlen, nicht mehr und nicht weniger. Er will
also haften nach Handelsrecht, nicht nach dem Civilrechte, dem er
sonst unterworfen ist.
Und umgekehrt der Gläubiger, der sich vom Nichtkaufmann
Bürgschaft für eine Handelsförderung leisten läßt, er will Sicher-
heit haben für seine Handelsförderung, so wie sie ist, nach Handels-
sitte und Handelsrecht. Vom Hauptschuldner konnte er ficfy 6 pCt.
Zinsen und eine unbeschränkte Conventionalstrafe stipuliren, konnte
6 pCt. Verzugszinsen gegen ihn einklagen. (Art. 284. 287. 292.
293 des H.-G.-B.) Sollte er gegen einen nicht-kaufmännischen
Bürgen aller dieser privilegia causae sich nicht bedienen können?
Sollte er von diesem nur 5 pCt. Zinsen, nur das doppelte des In-
teresse als Conventionalstrafe einklagen können? Gewiß nicht. Er
wollte, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich verabredet ist, Sicher-,
heit haben für seine ganze Forderung in der Qualität und Quantität,,
wie er sie gegen den Hauptschuldner zu verfolgen berechtigt war. Der

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