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Abhandlungen.
Abschluß unverbindlich sein? sollten nach den strengen Grundsätzen
des Civilrechts interpretirt werden? Unmöglich! Wenn ein Vertrag
nach den eigenthümlichen freien Principien des Handelsrechts zu
beurtheilen ist, dann sind es auch seine Nebenverträge, insofern sie
nur als zeitlich oder räumlich getrennte Theile des Haupt-
geschäfts erscheinen, insofern sie nur den Inhalt des Hauptvertrages,
ohne daß er ein wesentlich anderer wird, modificiren*).
Der zufällige und rechtlich gleichgültige Umstand, daß diese Geschäfte
nicht gleichzeitig mit dem Hauptvertrage getroffen oder nieder-
geschrieben sind, kann ihre rechtliche Natur nicht verändern. Wer
dieß behauptet, wer die handelsrechtliche Qualität solcher Accessorien
davon abhängig macht, daß sie von einem Kaufmanne in seinem
Handelsgewerbe geschlossen seien: der würde das subjective Moment
im H.-G.-B. über die gesteckten Grenzen hinaus erweitern, würde
das Handelsrecht auch außerhalb des Bereichs der Artikel 273. 274
des H.-G.-B. zu einem Recht des Gewerbes, nicht des einzelnen
Geschäftes, machen. —
Wenn wir hiernach den objektiven Standpunkt als den
allein maßgebenden zur Entscheidung unserer Controverse hinstellen,
so sind wir doch anderseits weit entfernt, zu behaupten, daß von
diesem objektiven Standpunkte aus alle Accessorien der Handels-
geschäfte als Handelsgeschäfte anzusehen seien. Ein so allgemeiner
Rechtssatz läßt sich bei der großen Verschiedenartigkeit der rechtlichen
Natur und des Abhängigkeitsverhältnisses der einzelnen Accessorien
keineswegs aufstellen. Vielmehr wird bei jedem einzelnen Neben-
vertrasie objectiv zu prüfen sein:
ob seine rechtliche Abhängigkeit vom Hauptvertrage eine
derartige ist, daß auch seine handelsrechtliche Qualisication
davon ergriffen werde.**)
Hierbei werden auch die im Handelsgesetzbuche über einzelne
Nebenverträge gelegentlich getroffenen Bestimmungen zu berücksich-
tigen sein. So sind z. B. für das Zinsversprechen in Art. 287.
292. 293 des H.-G.-B. und Art. 14 des preuß. Einf.-Ges.; für die
Conventionalstrafe in Art. 220. 284.***) 398. 399; für die Voll-
*) Windscheid, Lehrb. d. Pandektenrechts, 1865, Bd. II, S. 209, §323.
**) Dieser Ansicht ist auch Maaßen in Busch Arch., Bd. II. S.252.
***) Der Art. 284 H.-G.-B. lautete ursprünglich: „Die Conventionalstrafe.