Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

Zur Frage, ob Handwerker als Kaufleute anzusehen rc

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keit mangelt, und sodann, weil die beschränkende Bestimmung des
Art. 273, Abs. 3 die Realisatiosgeschäfte des Handwerkers vom Ge-
biete des Handelsrechts gänzlich ausschließt. Vielmehr ergiebt jene
Bestimmung in Verbindung mit den Motiven des Gesetzgebers und
im Zusammenhalte mit den Dispositionen des Art. 272, Nr. 1 und
Art. 10 des H.-G.-B., daß der Handwerker im Allgemeinen nicht,
und nur dann als Kaufmann gelten kann, wenn entweder in subjecti-
ver Beziehung das Gewerbe des Unternehmers über den Umfang des
Handwerks hinansgeht, oder wenn in objectiver Beziehug Weiter-
veräußerungen als Ausfluß gewerbmäßigen Betriebs neben und
außer den handwerksmäßigen Realisationsgeschäften vorgenommen
werden.'
Wenn hiernach Handwerker nur in gewissen Ausnahmefällen
als Kaufleute im Sinne des H.-G.-B. zu gelten haben, so ergiebt sich
in Hinblick auf die Bestimmung § 8, Nr. 1 der sächs. Ausf.-Verord.
rücksichtlich der Competenzfrage von selbst, daß Klagen gegen Hand-
werker an sich und in der Regel vor die gewöhnlichen Civilgerichte
gehören. Die Competenz der Handelsgerichte wird nur dann begrün-
det, wenn entweder der Gewerbebetrieb des Beklagten überhaupt in
subjectiver Beziehung den Umfang des gewöhnlichen Handwerksbe-
triebs übersteigt, oder wenn der Handwerker mit dem Handwerks-
betriebe einen selbstständigen Handel verbindet.*) In beiderlei
Beziehung ist jedoch, namentlich bei Eidesklagen, erforderlich, daß
thatsächliche Momente angeführt werden, welche die Annahme eines
mehr als gewöhnlichen Handwerks- oder eines gewerbmäßigen Han-
delsbetriebes rechtfertigen; und wird diesem Erfordernisse durch Be-
zugnahme darauf genügt, entweder daß der Beklagte sein Gewerbe
mit einer bestimmten größeren Zahl von Gewerbsgehülfen beziehent-
lich mechanischer Betriebsmittel, oder daß er neben seinem Hand-
werke den Ein- und Verkauf von Maaren, die weder er noch seine
Gewerbsgehülfen gefertigt, als anhaltende Erwerbsquelle betreibe.

*) Vergl. meinen Aussatz in Busch' Archiv II, S. 33. 42 ff.

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