Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

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Abhandlungen.

Hiergegen glaubt man nun ein Hauptargument dem Art. 10
des H.-G.-B. entlehnen zu können.
Man deducirt nämlich, daß Art. 10 des H.-G.-B., indem er von
den Bestimmungen über Firmen, Handelsbücher und Procura unter
Anderen auch Personen ausnimmt, deren Gewerbe nicht über den
Umfang des Handwerks hinausgeht, zu erkennen gebe und erkläre,
daß im Uebrigen die Eigenschaft von Kaufleuten im Sinne des H.-
G.-B. auch bei den gewöhnlichen Handwerkern vorhanden sei, dafern
sie die in Art. 271 und 272 des H.-G.-B. bezeichneten Geschäfte ge-
werbmäßig betreiben.*)
Diese Auffassung ist jedenfalls irrig, insoweit sie ohne Aus-
nahme auch alle diejenigen Handwerker, welche Handelsgeschäfte der
im Art. 272 bezeichneten Art gewerbmäßig betreiben, durch Art. 10
des H.-G.-B. zu Kaufleuten im Sinne des H.-G.-B. gestempelt
erachtet; denn hiernach würden Handwerker, welche die Bearbeitung
oder Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere innerhalb der
Grenzen des gewöhnlichen Handwerksbetriebs übernehmen, ingleichen
Drucker, deren Geschäftsbetrieb nur ein handwerksmäßiger ist, zu
den Kaufleuten zählen, ungeachtet ihre Geschäfte zufolge Art. 272,
Nr. 1 und 5 gar nicht als Handelsgeschäfte gelten.
Wir erachten jene Auffassung aber auch dann für unbegründet,
wenn man die Folgerung aus Art. 10 des H.-G.-B. auf solche
Handwerker beschränkt, welche durch Anschaffung des Betriebs-
materials Handelsgeschäfte der in Art. 271 des H.-G.-B. bezeichne-
ten Art betreiben; und zwar aus folgenden Gründen:
Offenbar soll Art. 10 zu Art. 4 des H.-G.-B. keineswegs
eine ergänzende, sondern eine restringirende Bestimmung geben; er
will nicht besagen, daß außer denjenigen Personen, welche zufolge
Art. 4 des H.-G.-B. als Kaufleute gelten, auch noch die in Art. 10
bezeichneten Gewerbetreibenden, wenn schon in beschränkter Weise, die
zu den Kaufleuten zählt, durch dessen Arbeit bereits vorhandenen Gegenständen
des Verkehrs bestimmte äußere Qualitäten verliehen werden. Denn hiernach
würden in der ersteren Beziehung Handwerker, auch wenn sie Zuthaten zu liefern
pflegen, welche nicht selten dem Werthe des zu bearbeitenden Stoffes gleichkom-
men. z. B. Färber, ebenso auszuschließen sein, wie in der anderen Beziehung
solche Gewerbetreibende, welche fertige Erzeugnisse für den Verkehr und Gebrauch
geeigneter machen, wie z. B. Federschmücker.
*) Vergl. Centralorgan a. a. O., S. 420. '

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