Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

Zur Frage, ob Handwerker als Kaufleute anzusehen rc. 381
von einem gewerbmäßigen Betriebe von Handelsgeschäften die
Rede sein.
Der Betrieb des Handwerks als solchen erheischt derartige An-
schaffungen. Dieselben dienen dazu, die handwerksmäßige Fertigkeit
anwenden zu können, sie bilden nur den vermittelnden Factor zu
derjenigen productiven Thätigkeit, welche die Erwerbsquelle des
Handwerkers begründet, nicht aber sind sie selbst auf Begründung
einer anhaltenden Erwerbsquelle berechnet; und wenn auch bei ihnen
meist ein kleiner Gewinn verhofft und erreicht wird, so werden sie
doch eben gerade nicht um dieses Gewinnes willen unternommen.
Wie daher beim gewöhnlichen Handwerker Regelmäßigkeit
derartiger Anschaffungen eben durch den Handwerksbetrieb bedingt
wird, so dient auch der Einkauf des Materials in größeren Partien
nur dazu, Arbeitskraft und erlernte Fertigkeit jederzeit anwenden zu
können, ohne daß es im einzelnen Falle vorgängiger zeitraubender
Beschaffung des Materials bedarf.
Kauft aber der Handwerker Rohmaterial theils zum Behufe der
Verwendung seiner handwerksmäßigen Fertigkeit, theils aber auch zu
dem Zwecke ein, in der Weiterveräußerung dieses Rohmaterials eine
anhaltende Erwerbsquelle neben dem Handwerk zu finden, dann ver-
bindet er mit dem Handwerk einen Handelsbetrieb, welcher eben ein
Hinausgehen über den Umfang des gewöhnlichen Handwerks in-
volvirt. *)
Es ist demnach kein willkürliches Hineintragen der in Art. 272
des H.-G.-B. ausgedrückten Voraussetzung in den Art. 271, son-
dern es ist eine logische Forderung aus der in Art. 4 des H.-G.-B.
gegebenen Begriffsbestimmung, wenn wir auch denjenigen Hand-
werker, welcher das Material zum Betriebe seines Handwerks selbst
beschafft, nur unter der Voraussetzung als Kaufmann ansehen, daß
sein Geschäftsbetrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht.**)

*) Vgl. meinen Aufsatz : Beiträge zur Feststellung und Ermittelung der
Verbindlichkeit zur Firmenanmeldung in Busch, Archiv, Bd. II, S. 33.
**) Zu welchen unhaltbaren Distinctionen übrigens die gegentheilige Anficht
führt, zeigt sich recht deutlich, wenn Dr. Goldschmidt a. a. O. S. 397 die Ver-
wendung selbstbeschaffter Zuthaten anders beurtheilt wissen will, als die Ver-
wendung angeschafften Materials; oder wenn das App.-Ger. Dresden in der in
Busch, Archiv, I, S. 570 abgedruckten Entscheidung denjenigen Handwerker nicht

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