Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

Der preuß. Gesetzentwurf, betreffend die privatrechtliche Stellung rc. 359
Absätze des § 9 (warum nicht ein besonderer Paragraph?) verordnen;
allein es bleibt für den Gesellschaftsvertrag nicht allzuviel Raum;
denn eine ganze Reihe von Bestimmungen ist jus cogens.
Nicht zu letzterem gehört die noch in § 9 enthaltene Borschrift,
daß Gewinn und Verlust nach Köpfen vertheilt werden soll. VC. E.
entspricht dieselbe nicht dem Wesen des Capital-Vereins. Die
persönliche Leistung tritt bei den Genossenschaften zurück. Das Ent-
scheidende ist der Geschäftsantheil, bei dem Rohstoff- und Consum-
Vereine das Maß der Betheiligung.*) Es würde sonst an einem
äußerst wirksamen Antriebe zur Betheiligung mit größeren Capita-
lien fehlen. — Mit Recht wird auch erinnert**), daß eine Vor-
schrift über Zurückhaltung des Gewinnes, oder doch eines bestimmten
Procentsatzes, behufs Verstärkung oder Ergänzung des Reservefonds
bis etwa zu einer Normalhöhe sämmtlicher Geschäftsantheile erfor-
derlich sei. Vorschriften in dieser Richtung finden sich in den meisten
Statuten***), und so sehr wir auch hier der Autonomie das Wort
reden, so würde doch die Fixirung der Grundzüge über Dotirung
des Reservefonds in gedachtem Sinne ft. E. die Solidität und den
Credit der Genossenschaften nicht unerheblich verstärken.'s)
§ 10 bestimmt die Rechte der Genossenschafter in ad-
ministrativer Hinsicht sachgemäß wörtlich analog dem Art. 224
des H.-G.-B. (cf. unten zu § 31 flg.). Warum dagegen der fol-
gende von der Rechtsfähigkeit der Genossenschaft han-
delnde Paragraph das Recht der Actiengesellschaften verläßt und
sich der Fassung der Art. 111 (u. 164) des H.-G.-B. anschließt, ist
aus den Motiven nicht zu erkennen. Wenn die Verkehrserleichterung,
wie jene sich ausdrücken, es erfordert, „daß der Genossenschaft unter
ihrer Firma Rechtsfähigkeit beigelegt wird", wenn demzufolge die
Verwaltung der G e s a m m t h e i t der Genossenschafter zusteht (§ 10),
die Solidarhaft derselben auf eine Bürgschaft („insofern zur
Deckung derselben" — der Verbindlichkeiten der Genossenschaft —

*) S. das Archiv, Bd. 5, S. 56. 63. Auerbach a. a. O., S. 362.
**) Von Auerbach a. a. O. S.263.
***) Archiv a. a. O., S. 48. 63.
-j-) Auch Art. 2 (52) des franz. Entw. enthält die Bestimmung, daß die
Statuten eine Summe festsetzen müssen, unter welche das Gesellschaftscapital
nicht finken darf.

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