Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

308 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

Aus diesem ergibt sich, daß derjenige, der ein auf den Inhaber
lautendes Papier auf Grund eines zur Eigenthumsübertragung
geeigneten Geschäfts erwirbt, bei mangelndem Eigenthum des Auc-
tors nicht Eigenthümer wirl^ wohl aber gegen die Klage des Eigen-
genthümers geschützt ist; ebenso aber auch, daß derjenige, der ein
solches Papier als Pfand bekommt, nicht Pfandgläubiger werden
kann, sobald der Verpfänder nicht Eigenthümer, beziehungsweise nicht
sonstwie zur Verpfändung befugt ist.
Will man einwenden, daß aus dem juristischen Wesen der In-
Haberpapiere resultire, daß unter Umständen den bloßen Be-
sitzern solcher Effecten, namentlich auch denjenigen, die solche gleich
Pfändern inne haben, ein Schutz zu gewähren ist, wie er sonst nur
dinglich Berechtigten gebührt, so könnte es allerdings fraglich erschei-
nen, ob in den Worten des angeführten Art. 54 die Bedeutung jener
Cousequenz für das Pfandrecht ausgeschlossen werden wollte. Hier
muß aber ins Auge gefaßt werden, daß zur 'Zeit, als die Wechselord-
nung erlassen wurde (1739), die Jnhaberpapiere viel zu selten und
im Verkehr von zu geringer Bedeutung waren, um die specielle Be-

oder au porteur lauten, gegen den dritten Besitzer derselben, wenn dieser sie auf
eine redliche Weise erhalten hat, durchaus keine Statt; der Kläger muß sich
wegen des erlittenen Verlustes allein an den halten, an welchen sie zunächst
und unmittelbar aus seiner Hand übergegangen sind und nur der unred-
lich e dritte Besitzer ist dem Kläger Rede zu stehen schuldig.
Art. 3. Wenn hingegen der Kläger zu erweisen im Stande ist, daß der dritte
redliche Besitzer die dem Kläger abhanden gekommene, auf den Inhaber lautende
Obligation, ohne alle Ursache, z. B. nicht als Belohnung für geleistete Dienste,
und so unentgeltlich an sich gebracht habe, daß er sich mit des Klägers Schaden
bereichern würde, so hat alsdann von der in Art. 1 festgesetzten Regel eine Aus-
nahme statt, und der obgleich redliche dritte Besitzer bleibt in diesem Falle
schuldig, sich auf die gegen ihn angestellte Klage des vorigen Inhabers einzulasfen.
Die authentische Erklärung vom 20. April 1830 lautet, soweit sie hierher ge-
hört, folgendermaßen:
Nach Art. 1 der Verordnung vom 8. Juli 1817 kommt es bei dem redlichen
Besitz des Dritten weder auf die Vollgültigkeit des Besitztitels überhaupt, noch
insbesondere auf das Recht dessen, der den Besitz übertragen hat, an. Die Red-
lichkeit des Besitzes ist rein subjectiv hinsichtlich des Besitzers zu beurtheilen und
es ist völlig einerlei, ob der redliche Besitzer als Eigenthümer oder in fremdem
Namen besitzt.

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