Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

304 Handelsr. Entscheidungen auö verschiedenen deutsch. Staaten.

Heinrich Brisboir in Frankfurt hatte sich die Rechtsfacultät Jena
dahin ausgesprochen:
Kann Kläger die Anerkennung des Saldovortrags, mit wel-
chem der der Klage beigegebene Buchauszug beginnt, von
Seiten des Beklagten nicht beweisen, so kann es dein Kläger
nicht gestattet werden, den ersten Klagposten wiederum seiner
Entstehung nach in einen älteren Saldo und eine Reihe
weiterer Posten aufzulösen u. s. w. (Vergl. Bd. 5, S. 464,
Nr. 3; S. 465, Nr. 6.)
Das Oberappellationsgericht Lübeck sprach sich im Erkenntnisse
vom 27. Juni 1865 hierüber folgendermaßen aus:
Wenn zwischen zwei Kaufleuten eine Reihe von Jahren hindurch
ein Contocurrentverhältniß bestanden hat, und in Folge hervorgetre-
tener Differenzen will der eine derselben sein schließliches Guthaben
einklagen, so hängt die Frage, wieweit er in der Begründung seiner
Forderung zurückzngehen habe, von den Umständen und namentlich
davon ab, bis zu welchem Zeitpunkt das Verhältniß ein unbestritte-
nes geblieben war. Hat der Kläger im Laufe mehrerer Jahre seinem
Gegner wiederholt Rechnungsabschlüsse zugesendet, und dieser hat
entweder überhaupt keine, oder nur einzelne bei Fortsetzung des Rech-
nungsverhältnisses leicht auszugleichende Erinnerungen dagegen erho-
ben, so wird der Kläger mit mehr oder weniger Wahrscheinlichkeit
zu der Annahme veranlaßt, daß nur die Rechnungsposten des oder
der Jahre, worin es zu Differenzen kam, einer gerichtlichen Entschei-
dung bedürfen, der vorzutragende Saldo der Vorjahre aber die sofor-
tige Anerkennung des Gegners finden werde. Wollte man einem
solchen Kläger wegen der Möglichkeit eines theilweisen Jrrthums in
jener Annahme die Nothwendigkeit auferlegen, die gesammten Rech-
nungen der Vorjahre bis zu einem ausdrücklich anerkannten Abschluß
oder sogar bis zum Anfang der Geschäftsverbindung zurück, der Vor-
sicht halber sofort vorzulegen, so würde dadurch dem Proceßmaterial
eine unverhältnißmäßige und unnöthig belästigende Ausdehnung ge-
geben werden. Diese Ausdehnung würde sich freilich nicht vermeiden
lassen, wenn es sich um die Darlegung von Thatsachen handelte, die
dem Beklagten fremd sein könnten. Allein in dem bezeichneten
Falle darf der Kläger voraussetzen, daß dem Beklagten der gesammte
Thatbestand aus den früher zugeflellten Rechnungsabschlüssen wie

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer