Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

Herzogthum Nassau.

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betrachtet werden muß, welcher Grundsatz auch in § 106*) der für
die nassauischen Gerichte am 3. Februar 1862 ergangenen Instruction
über die Führung des Handelsregisters rc. anerkannt ist, wie sich
insbesondere aus der in diesem § enthaltenen Vorschrift ergibt, daß
in Fällen der bezeichneten Art bei einem Zweifel darüber, ob die
Firma bereits vor dem 1. März 1862 geführt worden sei, von dem-
jenigen, welcher die Firma anmeldet, vor dem Eintrag in das Han-
delsregister eine Bescheinigung dieser Thatsache beizubringen sei;
4. daß hiernach die erhobene Klage, soweit sie auf Unterlassung
der weiteren Führung der darin näher bezeichneten Firma gerichtet
ist, begründet erscheint und, wie das Herzog!. Amt mit Recht ange-
nommen hat, der Klaggrund bei dem Zugeständnisse des Beklagten,
daß er die gedachte Firma führe, eines Beweises nicht bedarf, auch
der von dem Beklagten hervorgehobene Umstand, daß sich in seiner
Firma vor dem Namen: „R." anstatt des vollständig ausgeschriebe-

*) § 106 lautet: Bei der Eintragung der Firmen derjenigen Kaufleute,
welche bereits vor dem 1. März 1862 ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, ist
nach den Vorschriften des I. u. II. Abschnittes zu verfahren (§ 21 des Einf.-Ges.).
Hat jedoch ein solcher Kaufmann seine Firma binnen einer Frist von drei Mo-
naten, vom 1. März 1862 an gerechnet, zur Eintragung angemeldet und ergibt
sich, daß er dieser Firma bereits vor dem 1. März 1862 sich bedient hat, so ist die
angemeldete Firma einzutragen, wenn auch dieselbe nach den Artikeln 16. 17.18.
20 u. 21, Abs. 2 des H.-G.-B. nicht geführt werden durfte (Art. 24 des Einf.-
Gesetzes). Ob eine Firma bereits vor dem 1. März 1862 geführt sei, ist im
Zweifelsfalle von demjenigen, welcher sie anmeldet, genügend zu bescheinigen, wo-
zu insbesondere die an Geschäftsfreunde erlassenen Circulare u. dgl. benutzt
werden können. Würde demzufolge für mehrere Personen dieselbe Firma einge-
tragen, weil entweder diese Personen derselben Firma sich schon früher bedient
haben, oder weil vor der Eintragung einer rechtzeitig angemeldeten alten Firma
dieselbe Firma bereits von einem anderen Kaufmann als neue Firma angemeldet
ist (Art. 20 d. H.-G.-B.), so wäre es nicht Sache des Gerichts, von Amtswegen
die Aenderung des dem Handelsgesetzbuch allerdings nicht entsprechenden Zu-
standes herbeiznführen. Wenn aber von einer dieser Personen ans Unterlassung
der Führung oder Fortführung der Firma nach § 24 des Einführungsgesetzes mit
Erfolg geklagt ist, so hat das Gericht gegen den Verurtheilten nach Maßgabe des
Art. 26 des H.-G.-B., des § 3 des Einf.-Ges., sowie der §§ 83—90 oben, weiter
§ 104 und der §§ 92 und 105 einzuschreiten. Wird eine frühere Firma erst nach
Ablauf der 3monatlichen Frist, vom 1. März 1862 an gerechnet, angemeldet, so
treten dieselben Grundsätze ein, welche für die Anmeldung einer neuen Firma
gelten.

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