Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

264 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

Monat September 1863, zu welcher Zeit sich beide Theile
völlig getrennt haben, zugestanden werden solle —
dann soll weiter ergehen was Rechtens ist.
Gegen dieß Erkenntniß wurde von beiden Theilen an das
herzogl. Hof- und Appellationsgericht Civilsenat Wiesbaden appellirt.
Der Kläger verlangte
1. Verurtheilung nach der Klagbitte,
2. eventuell
a) Aufhebung der Klagabweisung in Ansehung des Schaden-
ersatzanspruchs und
d) Beweisauflage für den Beklagten dahin, daß Kläger den-
selben unbeschränkt als zur Führung der fraglichen
Firma berechtigt anerkannt habe.
Zur Begründung dieser Beschwerden führte Kläger an, daß in
der bloßen Anerkennung des Beklagten ckls Firmeninhabers eine ge-
nügende Substantiirung einer Berechtigung -desselben nicht zu finden
sei, während über den Schadenersatzanspruch das freie richterliche
Ermessen zu entscheiden habe. Der Eintrag in das Handelsregister
begründe an sich kein Recht, den als Firma eingetragenen Namen zu
führen; im vorliegenden Rechtsstreite drehe es sich gerade darum,
ob der Beklagte auch dermalen den Namen des Klägers noch führen
dürfe und die Frage in erster Linie sei nicht die, ob s. Z. mit Grund
der Eintrag gemacht worden.
Der Beklagte hingegen forderte
1. Abweisung der Klage als unbegründet, eventuell wie angebracht
oder doch Entbindung von derselben wegen Aenderung in der
Replik,
2. eventuell
a) Beweisauflage für den Kläger, daß er bis zum 1. October
1863 Theilhaber des Geschäfts des Beklagten gewesen, und
daß er mit diesem einen Vertrag dahin abgeschlossen, daß
für den Fall seines Austritts Beklagter die Firma nicht
weiter führen dürfe,
b) Zulassung sämmtlicher Einreden in alternativer Fassung.
Der Beklagte bezog sich auf die Erörterungen in der untern In-
stanz, namentlich darauf, daß bereits in den Verhandlungen, insbe-
sondere durch den Eintrag in das- Handelsregister constatirt sei, daß

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