Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

Herzogthum Braunschweig.

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gebilligt habe, daß ferner die erst ein Jahr nach Lieferung des Werks
von der Beklagten ausgesprochene Mißbilligung überall verspätet er-
scheine, und daß endlich die ganze Einrede jetzt verspätet sei. Was
nun zunächst die Zahlung eines Theils des Honorars betrifft, so
gestattet der Hergang dabei, wie ihn Beklagte ohne Widerrede des
Klägers vorgetragen, den daraus gezogenen Schluß nicht. Kläger
gab zu einer Zeit, als das ihm eventuell gebührende Honorar jeden-
falls noch nicht fällig war, seinem Buchhändler in C. eine Anweisung
über 37 Thlr. 22 Gr. 5 Pfg. auf die Beklagte, und.ersuchte gleich-
zeitig diese, die Anweisung auf Abschlag des Honorars zu berichtigen.
Die Beklagte konnte sich dem Ansuchen nicht wohl entziehen, es ist
aber nicht billig, wenn Kläger aus einer solchen ihm geleisteten Ge-
fälligkeit irgend eine Consequenz für sich geltend machen will.
Wenn sodann Beklagte zunächst zur Revision und Cor-
rectur, und wie sie behauptet, zur Prüfung des Werks durch einen
von ihr zugezogenen Sachverständigen, mit dem Drucke des Werkes
begann, so ist dieß ein Factum, welches lediglich sie angeht, von wel-
chem aber nicht wohl abzusehen ist, wie es die Beklagte dem Kläger
gegenüber binden könnte. Wollte die Beklagte die Uebersetzung statt
im Manuscripte zu größerer Bequemlichkeit ihres Sachverständigen
erst gedruckt prüfen lassen, so stand ihr dieser Versuch, der allerdings
theuer für sie ausfallen konnte, gewiß zu: es war ein factum
internum ihrer Officin. Erst die Publication des gedruckten Werkes
aber würde die Beklagte dem Kläger gegenüber so gebunden haben,
daß sie vom Contracte nicht mehr hätte zurücktreten dürfen, denn für
die Gestattung der Publication durch den Druck, nicht für die
Gestattung des Druckes wird das Honorar bedungen.
Der Einwand endlich, daß die Mißbilligung verspätet erfolgt,
und jetzt die Einrede verjährt sei, beruht rechtlich auf der schon oben
widerlegten Ansicht des Klägers, als müsse der vorliegende Vertrag
nach den Regeln über den Kauf beurtheilt werden, und es bedarf
deshalb hier einer Widerlegung der dafür angezogenen Gründe nicht
weiter. Abgesehen aber von diesen ist kein Grund ersichtlich, der die
hier vorgeschützte Einrede des nicht gehörig erfüllten Contracts als
verspätet oder verjährt ausschlösse. Zugestanden werden muß es dem
Kläger, daß die Erklärung der Beklagten, das Werk sei nicht brauch-
bar, erst recht spät erfolgte, daß möglicher Weise inzwischen Umstände

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