Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

Königreich Sachsen.

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welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder
die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich
bringt.
Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Ein-
gehen von Wechselverbindlichkeiten und zur Aufnahme von
^Darlehen nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugniß
besonders beigelegt ist.
Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche
sich seine Vollmacht erstreckt, der in den Landesgesetzen vor-
geschriebenen Specialvollmacht nicht.
Diese Bestimmungen gelten namentlich auch von Cas-
sirern und Handlungsreisenden."
Unter den vielen zu diesem Entwürfe gestellten Aenderungs-
anträgen befand sich auch einer auf Streichung des Schlußsatzes
dieses Artikels. Man machte dafür geltend: der Artikel sei für
Reisende, welche im Handelsgewerbe angestellt seien, selbstverständ-
lich; rücksichtlich der anderen aber gebe er zu Mißdeutungen Anlaß;
durch den Artikel sollten nur in Diensten des Principals und
in einem dauernden Verhältnisse zu seinem Gewerbe
stehende Personen getroffen werden, während Aufträge an
außerhalb des Gewerbes stehende Personen, „wie Agenten und
Provisionsreisende" nach den Bestimmungen über das Mandat zu
beurtheilen sein würden, auch der Umfang ihrer Rechtshandlungen
gar nicht feststehe.
Hiergegen wurde wieder erinnert, daß diese Einwendungen
nicht sowohl zu einer Streichung, als vielmehr nur zu einer be-
stimmteren Fassung des Artikels führen würden; allerdings beziehe
sich Art. 46 nur auf Handlungsbevollmächtigte im Sinne des
H.-G.-B., d. h solche Bevollmächtigte, welche ein Principal in
seinem Handelsgewerbe bestelle, und nur auf solche Handlungs-
reisende, welche als Handlungsbevollmächtigte im Handelsgewerbe
des Principals angestellt seien (reisende Commis), während über an-
dere Handlungsreisende, insbesondere über die sogenannten Provi-
sionsreisenden „und die Agenten" deshalb keine Bestimmungen in
das Gesetzbuch ausgenommen seien, weil deren Stellung und Rechts-
verhältnisse so verschieden seien, daß allgemeine Grundsätze hierüber
sich nicht aufstellen ließen. Gleichwohl könne Art. 46, letzter Absatz,

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