Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

182 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

der Nichtschuld zu führen. Daher treffe hier im Gegensätze zur Ver-
klage den Beklagten in seiner Eigenschaft als Widerkläger die Be-
weislast, weil er die Nichtexistenz der Forderung zum Gegenstände
eines Angriffs mache.
(Vergl. Busch, Archiv, Bd. III, S. 211 rc.)
Entscheidung Gr. Hofgerichts zu Darmstadt i. S. des Schlosser-
meister Rühl zu Darmstadt, Bekl. Appellanten gegen F. L.
Rexroth auf dem Winterbacher Hammer bei Aschaffenburg,
Forderung betr. 1865.
Art. 347 u. 348.
Theilweise Dispositionsstellung. Beweislast.
Busch, Archiv, I, 542.
H. Blumenthal von Frankfurt hatte an den Bäckermeister W.
Mack zu Offenbach 24 Säcke Mehl k 200 Pfd. für den Preis von
101/2 st. p. 140 Pfd. verkauft und geliefert. Wie Beklagter Mack
behauptete, war aber das Mehl so schlecht, daß es zum Backen nicht
benutzt werden konnte; die Leute des Beklagten öffneten nämlich einen
der mit Plombe versehenen Säcke, und überzeugten sich alsbald durch
Gesicht und Geruch von der Übeln Beschaffenheit und totalen Un-
brauchbarkeit des in diesem Sacke befindlichen Mehls. Da indeß
die Möglichkeit vorlag, daß nur der eine Sack verdorben sein konnte,
so öffnete man noch einen zweiten und um ganz sicher zu gehen, einen
dritten. Nachdem das Mehl überall von gleich schlechter Qualität
befunden war, ließ der Beklagte alsbald die herausgenommenen
Proben dem Polizeicommissär vorlegen und stellte die übrigen 21 Säcke
dem Kläger zur Disposition. Die 3 geöffneten Säcke entschloß sich
Beklagter zu behalten und benutzte ihren Inhalt als Viehsutter. Der
Kläger erachtete diese theilweise Dispositionsstellung für unzulässig;
das Gericht erster Instanz theilte dagegen die Ansicht des Beklagten.
In zweiter Instanz wurde der Einwand des Beklagten verworfen,
was die Verurtheilung des Letzteren in der Hauptsache zur Folge
hatte. In dritter (der Revisions-) Instanz wurde dagegen die
theilweise Dispositionsstellung für zulässig und auf Beweis erkannt.
Im Gegensätze zu dem Gutachten zweiter Instanz, welches eine theil-
weise Dispositionsstellung dann nicht für gerechtfertigt erachtete,

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