Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

Großherzogthum Hessen.

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merkt, den von außen her genommenen Begriff der rechtlichen Be-
stimmung zu Grunde; sie unterstellen in dem von ihnen normirten
Falle, daß in Folge des speciellen Uebernehmungsvertrags oder durch
Erbgang ein bestehendes Handelsgeschäft mit allen Activen und Pas-
siven übergegangen sei und bestimmen: Art. 22, daß dann die bis-
herige Firma mit oder ohne einen das Nachsolgeverhältniß andeu-
tenden Zusatz fortgeführt werden könne, falls die im Artikel genannten
Personen einwilligen — Art. 23, daß immer nur im Zusammenhänge
mit dem Geschäft die Firma veräußert werden könne; nicht ist aber
auch bestimmt, daß ein Geschäft gar nicht veräußert werden könne,
ohne daß die Passiven mit übergehen. In Uebereinstimmung mit
diesen Ausführungen geht auch eine Entscheidung des Ob.-App.-Ge-
richts zu Lübeck (Seuffert's Archiv, XI, Nr. 83) davon aus, daß
auch nach dem jetzigen Handelsrechte nur die öffentliche Bekannt-
machung, daß der neue Uebernehmer nach Vertrag mit dem bisherigen
Inhaber der Firma dieselbe mit allen Passiven übernommen
habe, die Wirkung äußere, daß nun den Gläubigern der Handlung
ein Klagerecht gegen den neuen Erwerber zustehe. Die Thatsache
der Uebertragung eines Geschäftes entscheidet sonach nichts für die
Frage: ob Schulden und Forderungen mit übertragen seien; dieselbe
kann vielmehr lediglich nach dem Inhalte des jedesmaligen Ueber-
nahmevertrages beantwortet werden.
Entscheidung Gr. Hofgerichts zu Darmstadt i. S. d. Mar-
garethe u. Dorothea Gerhard v. Großgerau, Bekl. Appel-
lanten gegen Bierbrauer Moritz von Mainz, Kläger
Appellaten, Forderung betr. 1866.
Zu Art. 28.
Handelsbüch er-Aufschrift.
Der Beklagte bestritt die Aechtheit der vom Kläger producirten
Geschäftsbücher darum, weil sie keine Aufschrift führten,
welche sie als Bücher des Klägers bezeichne. Einem deßfallsigen
Antrag auf Verwerfung der producirten Bücher wurde nicht statt-
gegeben, weil weder die frühere noch die neuere Gesetzgebung Vor-
schriften über die äußere Form der Bücher oder deren Aufschrift
enthalte, es daher nur darauf ankomme, ob eine solche Ueberschrift
wesentlich sei, um das Eigenthum der Geschäftsbücher zu erweisen.

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