Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

Königreich Sachsen.

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Zu Art. 393. 396. 409. 491. 422 u. 423.
I. Ueber das Verhältniß der Frachtführer, welche für
Eisenbahngesellschaften den Gütertransport vom Bahn-
hofe in die Wohnung des Adressaten ausführen, zum
Absender und Empfänger der Waare mit Rücksicht auf
die Verpflichtung zum Schadensersätze bei eingetretener
Beschädigung des Gutes. II. Die rechtliche Bedeutung
der auf dem Frachtbriefe befindlichen Bemerkung:
„Auf Gefahr der Absender."
Obige Fragen finden sich in dem nachstehenden Erkenntnisse des
vormaligen Justizamtes Forderglauchau zu Glauchau vom 25.Oc-
tober 1864 ausführlich beantwortet. Da dieses Erkenntniß den
Sachverhalt des durch dasselbe zur Entscheidung gekommenen Rechts-
falles getreu referirt, erscheint es überflüssig, eine Geschichtserzählung
vorauszuschicken. Die Entscheidungsgründe desselben sind folgende:
Die Kläger machen wider die Beklagten einen Schadenanspruch
von 13 Thlr. 15 Ngr. unter dem Anführen geltend, daß sie im
Februar 1864 einen Ballon flüssiges Grün-Anilin im Nettogewichte
von 130 Pfd. an Bernhard Kuhn zu Glauchau übersendet, denselben
der kgl. westlichen Staatseisenbahn auf dem Bahnhofe zu Chemnitz
mit dem bei den Acten befindlichen Frachtbriefe zum Transport nach
Glauchau an den Adressaten übergeben, daß dieser Ballon auf dem
nach der Fabrik Kuhns vom Bahnhofe aus durch die Spediteurknechte
der Beklagten bewirkten Transporte zerbrochen und verloren gegan-
gen sei, und fordern von den Beklagten unter Bezugnahme auf die
in den Art. 395. 396. 400. 401. 422 und 423 des allgem. deutschen
Handelsgesetzbuchs enthaltenen Bestimmungen Bezahlung des Fac-
turenwerthes des untergegangenen Farbestoffes mit 13 Thlr. 15 Ngr.
Beklagte räumen die von den Klägern zur Begründung dieses
Schadenanspruchs gemachten Anführungen zwar im Allgemeinen
ein, leugnen jedoch
1. daß der gedachte Ballon auf dem Bahnhofe zu Chemnitz in
unversehrtem Zustande übergeben und
2. daß der Ballon durch ihre mit dessen Transport beauftrag-
ten Leute zerbrochen worden sei, müssen jedoch, daß er über-
haupt auf diesem Transporte, also unterwegs auf der

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